Importbewilligungen
Gemäss Art. 11 und 12 des EWR-Abkommen sind mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien verboten. Art. 13 erlaubt jedoch unter gewissen Bedingungen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote als Schutzmassnahme (öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit).
Die im Rahmen des Zollvertrages auch in Liechtenstein anwendbaren Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungsverfahren wurden mittels Vereinbarungen zwischen den Bewilligungsbehörden und dem Amt für Volkswirtschaft EWR-konform ausgestaltet.
Die zuständigen schweizerischen Behören erteilen liechtensteinischen Operateuren/innen die Ein- und Ausfuhrbewilligungen für EWR-Waren im Rahmen der oben genannten Vereinbarung EWR-konform. Voraussetzung dazu ist, dass sich der/die Gesuchsteller/in gegenüber der Bewilligungsstelle verpflichtet, EWR-Waren ein- oder auszuführen und diese Importe zur Verhinderung eines Umgehungsverkehres in das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem einbezogen werden.
Weitere Information finden Sie auf der Homepage der Eidg. Zollverwaltung.
Gesetze
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Einführungs-Gesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz
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Zollgebiet - Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
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Zollvertrag - Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, Vertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein
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Zollwesen - Gesetz über das
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Zollwesen - Verordnung über Zuständigkeiten des AVW
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Ansprechpersonen
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Daniel Keller [email protected] +423 236 6908