Arbeitgeber

Krankengeldversicherung in Liechtenstein

Alle über 15-jährigen Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind, sind obligatorisch für Krankengeld zu versichern. Es gibt zwei Ausnahmen von der Versicherungspflicht:

1.    Unregelmässig beschäftigte Personen
Die Versicherungspflicht gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes erstreckt sich nicht auf unregelmässig beschäftigte Arbeitnehmer. Als unregelmässig beschäftigt gelten Arbeitnehmer, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche bei einem Arbeitgeber tätig sind.

2.    Kurzfristig beschäftigte Personen
Personen, die in einem auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen (z.B. Praktikanten, Aushilfen, Gelegenheitsarbeiter), sind gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes von der Versicherungspflicht für Krankengeld ausgenommen.

Verantwortung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer eine obligatorische Krankengeldversicherung ab dem Zeitpunkt des Anstellungsverhältnisses abzuschliessen.

Arbeitet eine Person nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiter, ist sie weiterhin zu versichern. Für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit in Liechtenstein versicherungspflichtig waren, endet der Versicherungsschutz mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit (zum Beispiel bei Grenzgängern). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Krankenkasse das Ende der Erwerbstätigkeit eines Versicherten zu melden.

Die Beiträge zur obligatorischen Krankengeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Arbeitgeberbeitrag zur Krankenpflegeversicherung

Neben dem Abschluss einer obligatorischen Krankengeldversicherung, leistet der Arbeitgeber einen Beitrag zur Krankenpflegeversicherung in Form des Arbeitgeberbeitrages an seine Arbeitnehmer.

Das Amt für Gesundheit legt basierend auf dem Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den einheitlichen Arbeitgeberbeitrag fest. Dieser Beitrag gilt für alle Versicherten und Arbeitgeber und wird monatlich entrichtet.

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Arbeitgeberbeitrag:

  • CHF 173.50 für Erwachsene (2024: CHF 166.00)
  • CHF 86.75 für Jugendliche, also Personen vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr (2024: CHF 83.00)

Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Arbeitgeberbeitrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

Die Einstufung in die nächste Altersgruppe erfolgt jeweils am 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres.

Kundmachung Arbeitgeberbeitrag 2025

Ansprechperson