Trust / Settlement
Alternativ zur Eintragung der Treuhänderschaft (Art. 900 PGR) besteht auch die Möglichkeit, anstelle der Eintragung eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Begründungsurkunde innert der Frist von zwölf Monaten nach seiner Begründung beim Amt für Justiz zu hinterlegen.
In weiterer Folge ist bei Abänderung der Begründungsurkunde ebenfalls eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift jeder Urkunde zu hinterlegen (Art. 902 PGR).
Gesetze
Das Amt für Justiz erstellt – abgesehen von der Hilfestellung anlässlich der Anmeldung – keine Urkunden bzw. Verträge.
Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, die Liechtensteinische Notariatskammer oder an die Liechtensteinische Treuhandkammer.