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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
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Schutzgebiete und -Objekte
Die wissenschaftliche Grundlage zur Erstellung des Inventars der Naturvorrangflächen liefert die Naturkundliche Forschung im Fürstentum Liechtenstein. Das Inventar beinhaltet folgende Schutzgebiete und Objekte:
- Schützenswerte Lebensräume
- Schützenswerte Landschaften
- Schützenswerte Waldstandorte
- Schützenswerte Naturdenkmäler
Diese Gebiete und Objekte sind rechtlich nicht geschützt. Das Naturvorrangflächeninventar ist jedoch behördenanweisend und bei Eingriffen in Natur und Landschaft zu berücksichtigen.
Ausserdem bildet das Inventar die wichtigste Grundlage zur Ausscheidung der rechtlichen geschützten Gebiete und Objekte:
Naturschutzgebieten und Waldreservaten sind als Pilzschutzgebiete ausgewiesen, in denen ein absolutes Pflückverbot für Pilze besteht. Auf allen anderen Flächen gelten gewisse Sammelbestimmungen.
Die wichtigsten Sammelbestimmungen sind:
- Das Sammeln von Pilzen ist jeweils vom 11. bis zum letzten Tag eines Monats erlaubt.
- Pilze dürfen zwischen 8:00 und 20:00 Uhr gesammelt werden.
- Pro Person und Tag dürfen insgesamt höchstens 1 kg Steinpilze, Eierschwämme und Morcheln sowie 2 kg der übrigen Speisepilze gesammelt werden.
- Das Sammeln in Gruppen von mehr als drei Personen, ausgenommen Familien, ist verboten.
Die rechtlichen Bestimmungen sind in der Verordnung zum Schutz der Pilze festgelegt (Pilzschutzverordnung). Zur Überwachung dieser Bestimmungen berechtigt und verpflichtet sind die Wildhut, die Jagd- und Fischereiaufseher, die Mitglieder der Naturwacht, die Pilzkontrolleure, die Forstorgane sowie die Landespolizei. Für die Kontrolle gesammelter Pilze stehen vom 11. April bis 31. Oktober Pilzfachpersonen zur Verfügung. Deren Kontaktdaten können unter folgendem Link abgerufen werden: Pilze sammeln, Pilzkontrolle, Pilzschutzgebiete
Das Inventar der Naturvorrangflächen wird zurzeit überarbeitet und ist anschliessend digital vorhanden. Bis dahin kann es beim AU eingesehen werden. Alle Schutzgebiete und Objekte des Inventars sowie die rechtlich geschützten Gebiete und Objekte sind auch auf dem öffentlichen Geodatenportal einsehbar.
Gesetze
Alpenrosen, Steinrosen und der blauen Alpen-Akelei, Verordnung zum SchutzAnsprechpersonen
-
Oliver Müller Oliver.Mueller@llv.li +423 236 6409