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Elterliche Sorge

Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter der elterlichen Sorge.

Während der Ehe üben die Eltern diese gemeinsam aus.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Fürsorge der Mutter zu.

Ist diese noch unmündig oder entmündigt, so überträgt das Fürstliche Landgericht die elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert.

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