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Ausbildung von Lernenden
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Arbeitssicherheit
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- Grundpfandrechte
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- Register & Kataster
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Warenverkehr & Dienstleistungen
- Import und Export von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und Produkten tierischen Ursprungs
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
- Meldepflichten
- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
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Entsendung von Arbeitnehmern
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- Warenverkehr
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Berichtspflichten & Bewilligungen
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
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- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
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- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
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Branchen, Berufe & Verbände
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Gesundheitsberufe / Heilmittel
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- Hebamme
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- Osteopath
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann
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- Psychologe
- Psychotherapeut
- Zahnarzt
- Ärzte Gesellschaften
- Gesundheitsberufe Gesellschaften
- Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
- Vorübergehende oder gelegentliche grenzüberschreitende Berufsausübung in Liechtenstein
- Heilmittel
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- Betäubungsmittel
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- Strahlenschutz
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- Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe
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Gesundheitsberufe / Heilmittel
Erdbebengerechtes Bauen
Den besten Schutz bei einem Erdbeben bieten erdbebengerechte Bauten. Das Erdbebenrisiko kann insbesondere vermindert werden, indem Neubauten von Beginn an erdbebengerecht erstellt werden und die Erdbebensicherheit bestehender Bauten bei Umbau oder Sanierung - soweit erforderlich und verhältnismässig - verbessert wird.
Erdbebengerechtes Bauen heisst
- Menschen vor einstürzenden Bauwerken schützen
- Schäden an Bauwerken begrenzen
- Funktionstüchtigkeit wichtiger Bauwerke im Ereignisfall aufrechterhalten
- Folgeschäden von Erdbeben (z.B. durch Feuer, Produktionsausfall etc.) begrenzen
Neubauten
Neue Bauwerke müssen gemäss sia Normen erdbebensicher geplant und gebaut werden. Gemäss Baugesetz (vgl. BauG Art. 69, resp. BauV Art. 39) gelten die aktuell gültigen Tragwerksnormen SIA 260ff.
Wichtige Begriffe und Parameter der SIA-Normen
Die Erdbebengefährdung und die Bedeutung eines Bauwerks werden durch drei wichtige Parameter der geltenden Norm SIA 261 bestimmt.
Erdbebenzone: Liechtenstein befindet sich in der Erdebenzone 2
Baugrundklasse: Klassierung des lokalen Baugrunds in eine von 6 definierten Klassen A bis F mit entsprechendem Verstärkungspotenzial der Erdbebeneinwirkungen. Informationen zur Baugrundklasse finden sich im Geodatenportal.
Bauwerksklasse (BWK): Klassierung des Bauwerks in eine von 3 definierten Bauwerksklassen je nach Bedeutung und Schadenpotenzial. Der relative Einfluss auf die normgemässen Erdbebeneinwirkungen variiert von 1,0 (BWK I) bis 1,5 (BWK III).
Umbauten, Instandsetzungen
Ein geplanter Umbau oder eine geplante Instandsetzung bieten Anlass um abzuklären, ob eine Überprüfung der Erdbebensicherheit angebracht ist. Bei einer solchen Überprüfung wird geklärt, ob das Bauwerk ausreichend erdbebensicher ist oder ob Erdbebensicherheitsmassnahmen einzubeziehen sind. Dabei gelten die Vorgaben der SIA-Norm 269/8
Sekundäre Bauteile, Installationen und Einrichtungen (SBIE)
Erdbeben können hohe Sachschäden an nicht strukturellen Bauteilen, Installationen und Einrichtungen verursachen. Daher ist die erdbebengerechte Sicherung dieser Elemente sinnvoll. Sind durch sekundäre Bauteile oder feste Einrichtungen allerdings Personen, das Tragwerk oder die Funktion wichtiger Anlagen gefährdet, gelten die Anforderungen der SIA-Norm 261.
Baubewilligungsverfahren
Die liechtensteinische Gesetzgebung verlangt explizit die Einhaltung der geltenden Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA. Dies ist in jedem Fall im Rahmen des Baugesuches mittels dem "Baueingabeformular betr. Naturgefahren" zu bestätigen. Im Falle von grösseren Objekten (> 15'000m3) oder bei den Bauwerksklassen II und III ist zusätzlich ein Erdbebenvorbemessungsbericht zu erstellen und ein Prüfingenieur zu bestimmen und mittels "Formular Bauschlussabnahme betr. Naturgefahren" zu bestätigen.
Dokumente
Ansprechpersonen
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Stephan Wohlwend Stephan.Wohlwend@llv.li +423 236 64 04