Vertragsspitäler und Bewilligungsinhaber
Die in Liechtenstein ausgeübten Gesundheitsberufe richten sich nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Ärztegesetzes mit den dazu gehörenden Verordnungen. Die jeweils aktuell gültigen Gesetze sind unter: www.gesetze.li abrufbar. Die Zulassung zur Ausübung eines Gesundheitsberufes entspricht jedoch nicht der Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Auf der Seite des Liechtensteinischen Krankenversicherungsverbandes (www.lkv.li) können Sie sich jederzeit über die zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Personen und Unternehmen informieren.
Da Liechtenstein seine Versorgung mit stationären Spitalleistungen nicht selbst sicherstellen kann, werden diese gemäss Art. 16c des Krankenversicherungsgesetz mittels Verträgen mit ausländischen Spitälern eingekauft. Die Regierung schliesst diese Verträge ab.
Vertragsspitäler des Fürstentums Liechtenstein
Die folgenden Heilanstalten, mit denen ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde, gelten als zugelassene Leistungserbringer (Art. 16c Abs.7 Krankenversicherungsgesetz KVG).
Spitalliste Akutsomatik FL und CH
Qualitätsentwicklung
Auf der Homepage des ANQ erfahren Sie, wo Ihr Spital hinsichtlich verschiedener Qualitätskriterien liegt.