Drogist
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich umfass die Herstellung, Abgabe und Lagerung von Heilmitteln nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung.
Fachliche Eignung/Weiterbildung
Die fachliche Eignung besitzt, wer an einer höheren Fachschule für Drogisten und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in einer Drogerie oder Apotheke absolviert hat oder eine Drogistenlehre, eine Ausbildung an einer ausreichende Fachkenntnisse vermittelnden Drogistenschule und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nachweist.
Besonderheiten
Die Ausführung ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Rezepte ist dem Drogisten verboten, sofern es sich um eine Rezeptur handelt, die gemäss Heilmittelgesetzgebung nicht in den Befugnisbereich des Drogisten fällt.
Wird eine Drogerie neu eingerichtet, verlegt oder umgebaut, sind dem Amt für Gesundheit Pläne zur Genehmigung einzureichen. Vor Genehmigung darf mit der beruflichen Tätigkeit nicht begonnen werden.
Bewilligungsverfahren und -voraussetzungen
Gemäss Art. 7 Gesundheitsgesetz sowie Art. 4 bis 10 und Art. 35 bis 36 Gesundheitsverordnung.
Gesetze
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Gesundheitsgesetz
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Gesundheitsverordnung (GesV)
Externer Link
- Diese Gesetzgebung bildet zugleich die liechtensteinische Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. NR. L 255 vom 30.09.2005, S. 22).
Anlagen
Liste DrogistenAnsprechpersonen
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Wendula Matt [email protected] +423 236 7337