Insolvenzentschädigung (IE)

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist ein Fachbereich der Abteilung Arbeit innerhalb des Amtes für Volkswirtschaft (AVW).

Insolvenzentschädigung (IE) ist eine Erwerbsausfallversicherung der ALV für den Fall, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Sie schützt die offenen Lohnforderungen des Arbeitnehmers für maximal vier Monate, um zu verhindern, dass die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Existenz des Arbeitnehmers bedroht.

Anders als die Arbeitslosenentschädigung, die Lohnverluste bei Arbeitslosigkeit übernimmt, ist durch die Insolvenzentschädigung der Lohnausfall für bereits geleistete Arbeit gedeckt. Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung können nicht für denselben Zeitraum gleichzeitig bezogen werden.

Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung kann geltend gemacht werden, wenn eines der nachfolgenden Ereignisse eingetreten ist:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers; oder
  • Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  • ganz oder teilweise erfolglose Exekution von Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber.

Umfang der Insolvenzentschädigung:

Die Insolvenzentschädigung deckt offene Lohnforderungen für geleistete Arbeit

  • der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines der oben genannten Ereignisse und
  • einen Monat nach Eintritt eines der oben genannten Ereignisse.

Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung setzt insbesondere voraus:

  • fristgerechte Einreichung des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulars sowie Vorlage aller entscheidungsrelevanten Unterlagen;
  • Glaubhaftmachung der offenen Lohnforderungen;
  • Einhaltung der Schadenminderungspflicht.

Anfragen zur Insolvenzentschädigung richten Sie bitte per E-Mail an: [email protected]

Kontakt