Aussereheliche Kinder liechtensteinischer Väter
Laut Gesetz vom 12. März 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (LGBl. 1998 Nr. 75 Art. 4) ist das Landesbürgerrecht Kindern durch Geburt eigen, wenn der Vater oder die Mutter liechtensteinische Landesbürger sind.
Für die Registrierung beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt ist ein Geburtsschein des unehelich geborenen Kindes sowie bei einem unehelichen Kind eines liechtensteinischen Vaters eine gerichtliche Vaterschaftsanerkennung im Original erforderlich. Diese Dokumente können persönlich beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt abgegeben oder auch per Post (eingeschrieben) gesandt werden.
Rechtsgrundlage
Onlineschalter
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Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht (im ordentlichen Verfahren)
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Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht (infolge längerfristigem Wohnsitz)
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Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht (infolge Eheschliessung)
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Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht (infolge Staatenlosigkeit)
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Ansprechpersonen
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Zivilstandsamt [email protected] +423 236 69 29