Aussereheliche Kinder liechtensteinischer Väter

Laut Gesetz vom 12. März 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (LGBl. 1998 Nr. 75 Art. 4) ist das Landesbürgerrecht Kindern durch Geburt eigen, wenn der Vater oder die Mutter liechtensteinische Landesbürger sind.

Für die Registrierung beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt ist ein Geburtsschein des unehelich geborenen Kindes sowie bei einem unehelichen Kind eines liechtensteinischen Vaters eine gerichtliche Vaterschaftsanerkennung im Original erforderlich. Diese Dokumente können persönlich beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt abgegeben oder auch per Post (eingeschrieben) gesandt werden.

Rechtsgrundlage

Gesetz über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes in der Fassung des Gesetzes vom 2. November 1960

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