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Eintragungen
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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
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- Sozialer Wohnungsbau
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- Tausch mit gleichwertigem Grundstück
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- Erwerb im Rahmen einer Verlassenschaft
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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
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- Einwanderung
- Chancengleichheit
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- Chemikalien
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- Landwirtschaft
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- Wasser / Gewässerökologie
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Tierhaltung
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- Nutztiere und Pferde
- Registrierung von Tieren und Tierhaltungen
- Bewilligungspflichtige Haltung von Tieren
- Korrekter Umgang mit Tieren, Tierschutz
- Tierschutzmeldung an das ALKVW
- Reisen mit Heimtieren
- Tiertransporte
- Import und Export von Tieren
- Entsorgung Tierkörper
- Tierschutzbeauftragter
- Lebensmittel, Verbraucher(schutz), Konsumenten(schutz)
- Sport
- Umweltbelastung
- Notfall & Katastrophenfall
- Sterbefall & Nachlass
Internationales
Die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz werden untereinander koordiniert. Liechtenstein wendet gegenüber den EU- und den EWR-Mitgliedstaaten die Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Nr. 883/2004 an und gegenüber der Schweiz das EFTA-Abkommen (Anhang K der Vaduzer Konvention).
Liechtenstein
Beitrags-Skriptum der AHV-IV-FAK-Anstalten
Europäische Union
EU-Bestimmungen über die soziale Sicherheit
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=849&langId=de
Informationssystem MISSOC betreffend Sozialsysteme in den EWR-Staaten
Rechtliche Grundlagen
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02004R0883-20100501&from=DE
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:284:0001:0042:de:PDF
Verordnung (EU) Nr. 465/2012
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:149:0004:0010:DE:PDF
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31971R1408&from=DE
Verordnung (EWG) Nr. 574/72
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31972R0574&from=DE
Weltweit
IVSS (Internationale Vereinigung für soziale Sicherheit
Schweiz
Bundesamt für Sozialversicherung
Gemeinsame Einrichtung KVG – Verbindungsstelle Schweiz
Österreich
Hauptverband der Sozialversicherungsträger - Verbindungsstelle Österreich
http://www.sozialversicherung.at
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Deutschland
GKV-Spitzenverband - Verbindungsstelle Deutschland
Grenzgänger/innen aus Österreich können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, solange sie in Österreich wohnen und nachweisen können, dass sie dort Anspruch auf eine gesetzliche oder gleichwertige Krankenversicherung haben. Dies gilt auch für deren nichterwerbstätige Familienangehörige.
Der Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Liechtenstein muss vollständig ausgefüllt innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in Liechtenstein beim Amt für Gesundheit eingereicht werden. Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag beim Amt für Gesundheit eingegangen, sind Grenzgänger/innen aus Österreich in Liechtenstein Krankenpflege-Versicherungspflichtig. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden, ausser im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers.
Ansprechpersonen
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Marita Beck Marita.Beck@llv.li +423 236 7340