Strahlenschutz
Liechtenstein ist auf Grundlage des aus dem Jahre 1923 stammenden Zollvertrages im Bereich des Strahlenschutzes eng mit der Schweiz verbunden. Im Dezember 2010 trat die Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes in Kraft. Die Anlage 1 dieser Vereinbarung listet die in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften auf.
In Anlage 2 sind die Verantwortlichkeiten der liechtensteinischen Amtsstellen gelistet. Das Amt für Volkswirtschaft ist die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für Betriebe in denen vor allem die Arbeitnehmer vor ionisierender Strahlung geschützt werden müssen, insbesondere die Industrie- und Gewerbebetriebe.
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Das Amt steht in ständigem Kontakt mit den entsprechenden Fachstellen der Schweiz um bei möglichen Gefahren frühzeitig reagieren zu können.
Ausführliche Informationen über ionisierende Strahlung finden Sie in der Broschüre Radioaktivität und Strahlenschutz.
Gesetze
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Vereinbarung zwischen der Regierung FL und dem schweizerischen Bundesrat betreffend der Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes
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Strahlenschutzgesetz (StSG)
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Strahlenschutzgesetz( StSG), CH
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Strahlenschutzverordnung (StSV), CH
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Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS), CH
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Verordnung des EDI über Aus- und Fortbildung und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung), CH
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Verordnung des EDI über die Personen- und Umgebungsdosimetrie (Dosimetrieverordnung), CH
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Verordnung des EDI üben den Strahlenschutz bei nichtmedizinischen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (SnAV), CH
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Verordnung des EDI üben den Umgang mit radioaktivem Material (UraM), CH
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