Hebamme
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich umfasst die Beratung von Schwangeren, die Vorbereitung von Schwangeren auf die Geburt, die Leitung von Geburten und die Pflege der Wöchnerinnen und Neugeborenen.
Fachliche Eignung/Weiterbildung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs der Hebamme besitzt, wer mit einem Fähigkeitsausweis den Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Geburtshilfe nachweist.
Besonderheiten
Hebammen, die länger als zwei Jahre ihren Beruf nicht mehr ausgeübt haben, sind verpflichtet, vor Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit einen Wiederholungskurs zu absolvieren.
Sie hat sich an die Methoden zu halten, die sie in der Ausbildungsstätte für Geburtshilfe oder in Fortbildungskursen gelernt hat.
Bewilligungsverfahren und -voraussetzungen
Gemäss Gesundheitsgesetz Art. 7 ff sowie Gesundheitsverordnung Art. 43 bis 45.
Gesetze
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Gesundheitsgesetz
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Gesundheitsverordnung (GesV)
Externer Link
- Diese Gesetzgebung bildet zugleich die liechtensteinische Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. NR. L 255 vom 30.09.2005, S. 22).
Anlagen
Liste HebammenAnsprechpersonen
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Wendula Matt [email protected] +423 236 7337