Asylverfahren

In einem ersten Schritt findet beim APA die Befragung zu Person und Reiseweg statt, bei der über das EURODAC Fingerabdrucksystem geprüft wird, ob die betroffene Person bereits in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt hat. Gibt es einen oder mehrere Treffer, wird das Dublin-Verfahren eingeleitet.

Ist Liechtenstein zuständig, prüft das APA in einer oder mehreren Befragungen, ob die Asylgründe glaubhaft sind und – falls dies zutrifft – ob die Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz erfüllt ist. Durch die Befragung des Asylsuchenden sollen die für die Entscheidung über das Asylgesuch relevanten Tatsachen bzw. die Glaubwürdigkeit ihres Vorliegens festgestellt werden. Alle Asylbefragungen werden mithilfe eines Dolmetschers in der Muttersprache des Asylsuchenden und in Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung geführt. Asylsuchende sind dabei verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und müssen ihre Identität offen legen, entsprechende Dokumente abgeben, relevante Asylgründe angeben, allfällige Beweismittel bezeichnen und einreichen und bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken.

Das APA trifft während des Asylverfahrens die für die Asylentscheidung notwendigen Abklärungen zur Feststellung des Sachverhaltes. Die Regierung trifft schliesslich eine Entscheidung über das Asylgesuch. Erkennt sie die Flüchtlingseigenschaft an, erhält die betroffene Person in Liechtenstein Asyl und somit eine Aufenthaltsbewilligung. Lehnt die Regierung das Asylgesuch ab oder wird das Gesuch durch das zuständige Regierungsmitglied wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, wird in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet.

Asylsuchende, denen kein Asyl in Liechtenstein gewährt wird, bei denen jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht möglich (technisch nicht möglich), nicht zulässig (konkrete Gefährdung: Verstösse z.B. gegen die Europäische Menschenrechtskonvention) oder nicht zumutbar (z.B. wegen Krieg oder schwerwiegender persönlicher Notlage) ist, erhalten eine vorläufige Aufnahme für die Dauer eines Jahres. Danach wird der Grund für die vorläufige Aufnahme bzw. die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung erneut überprüft.

Die Asylverordnung beinhaltet ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren bei geschlechterspezifischer Verfolgung, für unbegleitete Minderjährige sowie Folteropfer, die der psychischen Verfassung und dem Alter dieser Personen Rechnung tragen.

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