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- Förderung von Kauf oder Renovation künftigen Wohneigentums
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Grundverkehr
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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
- Inländisches Wohnbedürfnis
- Erholungsbedürfnis
- Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes
- Überbauung
- Sozialer Wohnungsbau
- Zur landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltener Boden
- Tausch mit gleichwertigem Grundstück
- Erwerb von Angehörigen
- Erwerb im Rahmen einer Verlassenschaft
- Erwerb im Wege einer Zwangsversteigerung
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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
- Wohnen/Zuzug/Ummeldung
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- Lebensmittel, Verbraucher(schutz), Konsumenten(schutz)
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- Notfall & Katastrophenfall
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Demonstrationsobjekte
Demonstrationsobjekte haben den Zweck, den effizienten Umgang mit Energie zu unterstützen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Es sind Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen.
Förderhöhe
- An die Errichtung von Demonstrationsobjekten können Förderbeiträge bis 200`000 CHF ausgerichtet werden.
- Insbesondere der Grad der Umweltbelastung, der Einsatz erneuerbarer Energien, der Grad der Selbstversorgung, die Energieeffizienz, die Wirtschaftlichkeit sowie die Vorbildwirkung fallen bei der Beurteilung ins Gewicht.
Förderantrag/ Bauabschlussbescheinigung
Bei Demonstrationsanlagen verwenden Sie bitte das Formular der Kategorie, welches Ihrem Vorhaben am ehesten entspricht. Falls keine der Kategorien auf Ihr Vorhaben passen sollte, wenden Sie sich bitte direkt an die Energiefachstelle.
Der Förderantrag und die Vollmacht sind grundsätzlich inkl. aller Beilagen vollständig und in Papierform vorzulegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend. Die inhaltliche Bearbeitung von Anträgen erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind.
PDF Antrag Förderung Andere Massnahmen, Stand 01.03.2020 oder Förderantrag Onlineschalter
Verwirkung des Anspruches Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.
Projektverfasser/in Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.
Befristung Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.
sonstige Auflagen Weitere Auflagen sind projektbezogen und entnehmen Sie bitte der jeweiligen Verfügung
Onlineschalter
Antrag auf Förderung EnergieeffizienzgesetzAnsprechpersonen
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Energiefachstelle info.energie@llv.li +423 236 6988