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Import und Export von Tieren
Der Import und Export von Tieren unterliegt diversen Vorschriften, welche die Einschleppung von Seuchen sowie die Gefährdung der menschlichen Gesundheit verhindern sollen. Artenschutzbestimmungen verhindern die Ausbeutung oder gar Ausrottung vom Aussterben bedrohter Tierarten.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat die Informationen zusammengetragen.
Sie möchten Tiere importieren? Bitte beachten Sie, dass je nach Ursprungsland, Tierart oder auch Importzweck unterschiedliche Anforderungen einzuhalten sind. Folgend einige Hinweise:
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Für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen gelten je nach Herkunftsland unterschiedliche Vorschriften. Das Online-Tool "Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze"
des BLV liefert aktuellste Informationen. -
Für alle anderen Tiere können die Importbedingungen über die Importabfrage des BLV mit wenigen Klicks ermittelt werden.
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Der grenzüberschreitende Verkehr von Tieren und Tierprodukten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft muss im elektronischen Informationssystem TRACES New Technology NT dokumentiert werden. Beim Import muss die Veterinärbehörde des Herkunftslandes eine elektronische TRACES-Meldung an das ALKVW absetzen. Die im Herkunftsland ausgestellten Gesundheitsbescheinigungen müssen beim Grenzübertritt mitgeführt werden. Wichtig: Sämtliche Handelsbeteiligte müssen dazu in Traces NT registriert sein. Die zuständige Stelle zur Registrierung von liechtensteinischen Beteiligten ist das ALKVW.
- Für einige Tierarten sind die Anforderungen klar definiert. Für andere Tierarten gelten "nationale" Regeln. Es ist Aufgabe des Exportierenden, die tatsächlich geltenden Anforderungen bei den Behörden des Bestimmungslandes und allfälligen Transitländern abzuklären.
- Die ermittelten Anforderungen sind dem ALKVW frühzeitig mitzuteilen, damit die nötigen Gesundheitsbescheinigungen oder allfällige Bewilligungen ausgestellt werden können.
- Sonderfall Ziegen, Hirschen, Schweinen oder Kameliden: Halter, die solche Tiere exportieren wollen, müssen spätestens ein Jahr vor der (ersten) Ausfuhr mit betriebseigenen Gesundheitsüberwachungsprogrammen beginnen.
- Werden artengeschützte Tiere exportiert, braucht es eine Bewilligung des BLV.
- Der Versand von Tieren muss der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungslandes über das elektronische System Traces New Technology gemeldet werden. Das ALKVW benötigt dazu folgende Daten
- Sendungen von Tieren müssen in der Regel durch eine Gesundheitsbescheinigung begleitet werden. Diese liegen schon vor, sind vom BLV validiert und können in Absprache mit dem ALKVW verwendet werden. Übersicht Exportunterlagen BLV
- Gewisse Bestimmungsländer fordern, dass Export-Betriebe zugelassen sind. Übersicht Exportunterlagen BLV
- Werden artengeschützte Tiere exportiert, braucht es eine Bewilligung des BLV.
Links
Onlineschalter
Export von Tieren - Meldeformular TracesGesetze
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU)Ansprechpersonen
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Meike Junkers Meike.Junkers@llv.li +423 236 7321