Terrorist Content Online-Verordnung
Verordnung (EU) 2021/784
Mit dem Internet als Kommunikationsplattform haben terroristische Organisationen und Einzelpersonen neue Wege gefunden, um extremistisches Gedankengut zu verbreiten, Anhänger zu rekrutieren und Terrorakte zu planen. Die schnelle Verbreitung terroristischer Inhalte über das Internet stellt eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Sicherheit im EWR dar. Vor diesem Hintergrund hat die EU die Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (Terrorist Content Online-Verordnung; TCO-Verordnung) erlassen.
Ziel der TCO-Verordnung ist es, terroristische Online-Inhalte innerhalb des EWR effektiv zu bekämpfen und die schnelle Entfernung dieser Inhalte sicherzustellen. Um die schnelle Entfernung terroristischer Online-Inhalte sicherzustellen, können die jeweils zuständigen nationalen Behörden Entfernungsanordnungen gegenüber Hostingdiensteanbietern erlassen, denen die Anbieter innerhalb einer Stunde Folge zu leisten haben.
Adressaten der TCO-Verordnung
Die Verordnung gilt für alle Hostingdiensteanbieter, die Ihre Dienste innerhalb der EU, bzw. im EWR anbieten. Es ist unerheblich, ob die Anbieter ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben.
Der Begriff des Hostingdiensteanbieters nach der TCO-Verordnung weicht vom allgemeinen Sprachgebrauch ab. Nach der TCO-Verordnung sind Hostingdiensteanbieter Dienstleister, die:
- Dienste zur Speicherung und Verbreitung von Informationen über technische Mittel im Internet anbieten und,
- die durch einen Inhalteanbieter bereitgestellten Informationen im Auftrag des Inhalteanbieters speichern.
Anbieter von «reinen Durchleitungsdiensten», von «Cachingdiensten» oder anderen Diensten, die keine Speicherung beinhalten, wie bspw. Registrierungsstellen oder Anbieter von Domain-Namen-Systemen (DNS) fallen folglich nicht in den Anwendungsbereich.
Verpflichtungen der Hostingdiensteanbieter
Die TCO-Verordnung sieht unter anderem folgende Pflichten für Hostingdiensteanbieter vor:
- Entfernungsanordnungen innerhalb einer Stunde Folge zu leisten (Art. 3 Abs. 3 sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 TCO-Verordnung),
- Einrichtung einer Kontaktstelle (Art. 15 TCO-Verordnung),
- Benennung eines gesetzlichen Vertreters, falls keine Hauptniederlassung im EWR vorhanden ist (Art. 17 TCO-Verordnung),
- Einrichtung eines Beschwerdemechanismus zur Wiederherstellung bei nicht gerechtfertigter Sperrung von Inhalten (Art. 10 i. V. m. Art. 5 TCO-Verordnung).
Es besteht keine Verpflichtung zur proaktiven Überwachung oder zum aktiven Forschen nach terroristischen Online-Inhalten oder eine Verpflichtung zur Verwendung automatisierter Werkzeuge. Werden solche im Bereich der Moderation von Inhalten eingesetzt, ist eine menschliche Überprüfung sicherzustellen.
Auswirkungen auf Liechtenstein
Die TCO-Verordnung ist in der EU am 7. Juni 2021 in Kraft getreten und seit dem 7. Juni 2022 anwendbar. Die TCO-Verordnung befindet sich derzeit im EWR-Übernahmeverfahren und wird nach ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar anwendbar. Die national zuständigen Behörden für den Vollzug der TCO-Verordnung sind noch im Rahmen der nationalen Durchführung festzulegen.
Da die Verordnung in der EU bereits vollumfänglich anwendbar ist, müssen liechtensteinische Hostingdiensteanbieter, die ihre Dienstleistungen in der EU erbringen, die neuen Regeln bereits jetzt beachten.
Verordnungstext und Status EWR-Übernahme
Weitere Informationen
Informationen der Europäischen Kommission
Ansprechperson
Dr. iur. Angelika Layr