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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
- Meldepflichten
- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
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Entsendung von Arbeitnehmern
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
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- Geschäftsführer Neubestellung
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- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
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- Gastwirteprüfung
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- Güter- und Personentransport
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
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Gesundheitsberufe / Heilmittel
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- Osteopath
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann
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- Psychologe
- Psychotherapeut
- Zahnarzt
- Ärzte Gesellschaften
- Gesundheitsberufe Gesellschaften
- Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
- Vorübergehende oder gelegentliche grenzüberschreitende Berufsausübung in Liechtenstein
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- Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe
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Gesundheitsberufe / Heilmittel
Gegenrechtsvereinbarung Schweiz - Liechtenstein
Gegenrechtsvereinbarung Liechtenstein-Schweiz
Liechtenstein und die Schweiz haben für den Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung eine Gegenrechtsvereinbarung abgeschlossen, welche dem speziellen Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein Rechnung trägt.
Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Vermittlungs- und Verleihtätigkeit
Das Gesetz vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), LGBl. 2000 Nr. 103, ist am 7. Juni 2000 in Kraft getreten. Gestützt auf Art. 39 AVG ist die Regierung ermächtigt, für die Bereiche der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs staatsvertragliche Abmachungen oder Gegenrechtsvereinbarungen abzuschliessen, insbesondere über die Regelung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs und der Kaution.
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Basis haben die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein mit Rechtswirkung ab 1. August 2000 eine erste Gegenrechtsvereinbarung abgeschlossen, welche die Grundlage für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr im Bereich Arbeitsvermittlung und Personalverleih und für die Regelung der Kautionsfrage zwischen der Schweiz und Liechtenstein bildet. Diese Vereinbarung ist nun erneuert worden. Sie ersetzt die bisherige Gegenrechtsvereinbarung aus dem Jahr 2000 und erhält Rechtswirkung ab dem 1. April 2010.
Mit der neuen Gegenrechtsvereinbarung wird insbesondere vorgesehen, dass die Betriebe bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit die im Staat des Einsatzortes aufgrund von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) oder Normalarbeitsverträgen (NAV) geltenden Bestimmungen hinsichtlich Lohn- und Arbeitszeit sowie Beiträge an Weiterbildungs- und Vollzugskosten oder Regelungen über den flexiblen Altersrücktritt einhalten müssen.
Zu diesem Zweck wird in der Bewilligungsverfügung des Staates des Einsatzortes festgehalten, dass die in seinem Gebiet für die Kontrolle zuständigen Stellen im Herkunftsstaat bei den Betrieben Kontrollen vornehmen können und ihnen die Betriebe jederzeit freien Zutritt zu den Arbeitsplätzen und den Verwaltungsräumen gewähren müssen. Ebenso werden die Betriebe in der Bewilligungsverfügung verpflichtet, für die Kontrolle der Einhaltung von den in den ave GAV oder NAV vorgesehenen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen den zuständigen Stellen des Staates des Einsatzortes in regelmässigen Abständen Unterlagen wie Arbeitsverträge und Verleihverträge zukommen zu lassen.
Paritätische Kommissionen oder Kontrollstellen für Normalarbeitsverträge, die aufgrund der neuen Gegenrechtsvereinbarung in Unternehmen im Partnerstaat Kontrollen vornehmen wollen, sind jedoch verpflichtet, vorab das Amt für Volkswirtschaft im Fürstentum Liechtenstein und das SECO in der Schweiz zu informieren.
Im Einzelnen gestaltet sich die Vereinbarung in den wesentlichsten Punkten wie folgt:
- Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren bezüglich des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Bereich des Personalverleihs und der Personalvermittlung Gleichbehandlung von schweizerischen und liechtensteinischen Unternehmen.
- Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung von der Schweiz auf Betriebe aus dem Fürstentum Liechtenstein angewandte Praxis gelangt umgekehrt auch für schweizerische Betriebe im Fürstentum Liechtenstein zur Anwendung.
- Die Kautionen richten sich nach Art. 26 der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV), LGBl. 2000 Nr. 146.
- Im Rahmen dieser Vereinbarung werden lediglich schweizerische und liechtensteinische Staatsbürger als verantwortliche Personen von Vermittlungs- oder Verleihunternehmen anerkannt.
- Mit einer Bewilligungsbestätigung wird dem Gegenstaat bestätigt, dass das Unternehmen die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und im Falle des Personalverleihs die Kaution geleistet wurde.
- Betriebe, die wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) oder Normalarbeitsverträgen (NAV) geltenden Bestimmungen hinsichtlich Lohn- und Arbeitszeit sowie Beiträge an Weiterbildungs- und Vollzugskosten oder Regelungen über den flexiblen Altersrücktritt verstossen, wird die Bewilligung entzogen.
- Zwischen den Behörden der beiden Staaten dürfen die nötigen Daten hinsichtlich Bewilligungserteilung, -änderung oder -entzug, bekannt gegeben werden.
Die zuständige schweizerische Behörde zur Ausfertigung dieser Bewilligungsbestätigung ist das:
Staatssekretariat für Wirtschaft
Vermittlung und Verleih PAVV
Holzikofenweg 36
3003 Bern
Tel. (+41 31) 322 00 91
Für das Fürstentum Liechtenstein ist das Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Wirtschaft, zuständig.
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