Dynamisches Beschaffungssystem
Die Auftraggeber können für die Beschaffung von marktüblichen Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Die gesamte Kommunikation erfolgt ausschliesslich elektronisch. Das dynamische Beschaffungssystem ist als nicht offenes Verfahren in allen Phasen von der Einrichtung bis zur Vergabe durchzuführen (Artikel 24a, Absatz 1 ÖAWG bzw. Art. 35, Absatz 1 ÖAWSG).
Alle Offertsteller, die die Eignungskriterien erfüllen werden zur Teilnahme am System zugelassen. Die Zahl der Teilnehmer darf nicht begrenzt werden. Ist das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen untergliedert, legt der Auftraggeber die Eignungskriterien für jede Kategorie fest (Artikel 24a, Absatz 2 ÖAWG bzw. Art. 35, Absatz 2 ÖAWSG).
Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Offertstellung zu erfolgen (Artikel 24a, Absatz 3 ÖAWG bzw. Art. 35, Absatz 3 ÖAWSG). Die weiteren Bestimmungen über das dynamische Beschaffungssystem sind in Art. 28a ÖAWV bzw. Art. 33a ÖAWSV geregelt.
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