Laufende Datenerhebungen

Erhebung von Daten über elektronische Kommunikationsmärkte

Zur Wahrnehmungen seiner Regulierungsaufgaben benötigt das Amt für Kommunikation (AK) Informationen über die elektronischen Kommunikationsmärkte. Die in Liechtenstein tätigen Anbieter unterliegen deshalb der Pflicht, alle erforderlichen Informationen gemäss den Anforderungen der Regulierungsbehörde unentgeltlich offen zu legen. Die erhobenen Daten und Informationen werden vom AK vertraulich behandelt und nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und unter Wahrung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen veröffentlicht. Das AK ist bei Fragen rund um Datenerhebung und Datenschutz mit der Datenschutzstelle in ständigem Austausch.

Rechenschaftsbericht 2024 (Excel)

Zweckbindung der Datenerhebung

Dem Amt für Kommunikation (AK) als Regulierungsbehörde obliegt die Erfüllung aller regulatorischen Aufgaben, die ihm aufgrund des EWR-Rechts sowie aufgrund des Gesetzes über die elektronische Kommunikation (KomG) und der dazu erlassenen Verordnungen als nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation übertragen sind. Dazu gehören gemäss Art. 56 Abs. 1 KomG unter anderem die Marktaufsicht sowie die Förderung und Überwachung des wirksamen Wettbewerbs im Bereich der elektronischen Kommunikation.

Das Amt für Kommunikation erhebt in regelmässigen Abständen oder in besonderen Anlassfällen Daten und verwendet diese für die folgenden Zwecke:

  • die Durchführung von Marktanalysen sowie die Auferlegung von Sonderregulierungsmassnahmen und die Aufsicht über ihre Einhaltung
  • die Förderung und Überwachung des wirksamen Wettbewerbs im Bereich der elektronischen Kommunikation im Interesse der Sicherstellung der Wahlfreiheit der Nutzer
  • die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung  mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten auf hohem Niveau, einschliesslich der Gewährleistung eines Universaldienstes
  • die Wahrnehmung der Marktaufsicht
  • die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des EWR-Rechts, des Kommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen
  • die Erstellung und Veröffentlichung von Marktkennzahlen und amtlicher Statistiken nach Massgabe des nationalen sowie des EWR- Rechts zur Schaffung von Transparenz.

Informationspflichten der Anbieter

Die in Liechtenstein tätigen Anbieter unterliegen deshalb gemäss Art. 44 Abs. 1 KomG der Pflicht, der Regulierungsbehörde Informationen, insbesondere finanzielle und statistische Daten sowie Daten zu statistischen Zwecken, gemäss den Anforderungen der Behörde unentgeltlich offen zu legen.

Im Fall der Nichteinhaltung dieser Informationspflicht erfolgt eine Anordnung durch die Regulierungsbehörde nach Art. 62 KomG. Für den Fall, dass auch nach Ablauf der darin gesetzten Frist der rechtmässige Zustand nicht hergestellt worden ist, trifft die Regulierungsbehörde alle erforderlichen Massnahmen, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. In der Regel wird als solche Massnahme eine Ungehorsamsstrafe in Form einer  Geldstrafe bis zu 10 000 Franken für jeden Tag der Missachtung der entsprechenden Anordnung verhängt. Als ultima ratio  kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter, der seine Pflichten in grober Weise oder wiederholt verletzt, die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder das Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten untersagen und/oder die Nutzungsrechte entziehen oder für die Dauer einer von der Regulierungsbehörde bestimmten Frist aufheben.   

Datenerhebung und Datenschutz

Für die Marktanalysen und die Erstellung der Statistiken erhebt das Amt für Kommunikation die erforderlichen Daten einmal jährlich mittels Fragebögen. Zusätzlich können individuelle Datenerhebungen zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen im Einzelfall erfolgen.

Bei der Datenerhebung zur Marktanalyse und Statistik werden ausschliesslich sogenannte „aggregierte“ Daten abgefragt. Dabei handelt es sich typischerweise um Summendaten, wie beispielsweise Anzahl Anrufe, Anzahl Verbindungsminuten, Anzahl Anschlüsse, Anzahl Verträge, etc. Die zum Ausfüllen der Fragebögen konkret erforderlichen Daten ergeben sich im Detail aus dem jeweiligen – oben abrufbaren – „Fragebogen zur Erhebung von Daten für die Marktanalyse und Statistik“. Da somit die für die bevorstehenden Erhebungszeiträume notwendigen Informationen ausreichend klar und vorhersehbar sind, ist es den Anbietern möglich unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der gesetzlich vorgesehenen Löschpflichten, die notwendigen Daten zu aggregieren.

Die erhobenen Informationen können  gemäss Art 44 Abs. 3 KomG vom Amt für Kommunikation in geeigneter Weise  und unter Beachtung der Informations- und Datenschutzgesetzgebung veröffentlicht werden.

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung.  

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