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Laufende Datenerhebungen

Erhebung von Daten über elektronische Kommunikationsmärkte

 

Kommunikationsgesetz (KomG)

Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND)

Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV)

 

Das Amt für Kommunikation kann nach Art. 13 RKV von Anbietern sämtliche Informationen verlangen, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben im Bereich der elektronischen Kommunikation erhebt es gemäss Art. 14 RKV statistische Daten und Daten für statistische Zwecke und veröffentlicht diese.

Nach Art. 56 KomG haben Anbieter der Regulierungsbehörde Informationen, insbesondere finanzielle, technische und statistische Daten, Daten zu statistischen Zwecken, einschliesslich Marktanteilsstatistiken, sowie Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, in der mit Verfügung bestimmten Form und Frist offenzulegen.  Die Offenlegung hat unentgeltlich zu erfolgen. Die angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben stehen und begründet sein. Anbieter und sonstige informationspflichtige Unternehmen können die Offenlegung von Informationen nicht wegen Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen verweigern. Das Amt für Kommunikation kann die ihm offen gelegten Informationen in geeigneter Weise und unter Beachtung der Informations- und Datenschutzgesetzgebung sowie allfälliger Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Inland veröffentlichen, soweit diese Informationen zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen. Das Nähere über die Offenlegung von Informationen und deren Verwendung ist in Art. 41 - 43 VKND festgelegt.

 


 

Erhebung von Daten über Post- und Paketzustelldienste

Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz (PPG)

Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Postsektor (RPV)

 

Das Amt für Kommunikation kann gemäss Art. 30 PPG von jedem Postdiensteanbieter die Daten und Informationen verlangen, einschliesslich personenbezogener Daten wie Name und Zustelladresse von Betroffenen, die für den Vollzug des PPG, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2018/644 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste und der darauf gestützten Entscheidungen oder Verfügungen erforderlich sind. 

Gemäss Art. 11 RPV erhebt das Amt für Kommunikation im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben im Postsektor statistische Daten und Daten für statistische Zwecke.

Postdiensteanbieter, an die ein Ersuchen um Übermittlung von Daten und Informationen gerichtet wurde, sind nach Art. 30 PPG verpflichtet, diese Daten und Informationen im erforderlichen Umfang und innerhalb einer von der Regulierungsbehörde festgelegten angemessenen Frist zu übermitteln. Die Offenlegung hat unentgeltlich zu erfolgen. Postdiensteanbieter können die Offenlegung von Daten und Informationen nicht wegen Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen verweigern.

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