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Vermietung

Geförderte Objekte dürfen für die Dauer von drei Jahren ab Fertigstellung oder Erwerb des Objektes vermietet werden. In diesem Falle beginnt die Darlehenstilgung in dem Jahr nach der Auszahlung der Förderungsmittel.

In begründeten Fällen kann das Amt für Hochbau und Raumplanung, Fachbereich Wohnbauförderung, diese Vermietungsdauer um höchstens zwei Jahre verlängern oder eine Vermietung zu einem späteren Zeitpunkt befristet bewilligen, wobei die gesamte Vermietungsdauer fünf Jahre nicht übersteigen darf. Eine Vermietung muss mit Begründung beim Amt für Hochbau und Raumplanung, Wohnbauförderung, mit dem Formular , schriftlich vor der Vermietung beantragt werden.

Eine unbewilligte Vermietung, eine Fremdnutzung oder ein Leerstand (der länger andauert als ein Jahr), ist mit  der sofortigen Rückzahlung der geschuldeten Fördermittel und Sanktionen verbunden. Als Sanktion sieht das Wohnbauförderungsgesetz eine rückwirkende Verzinsung aller Fördermittel über die Darlehenslaufzeit vor.

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