Kurzaufenthaltsbewilligung zum Studium / Ausbildung (L)

Gesetzliche Grundlage:

  • bei EWR- und CH-Staatsangehörigen findet Art. 17 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung

  • bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen findet Art. 19 des Ausländergesetzes (AUG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung

Geltungsbereich:

Alle Staatsangehörige, die eine Ausbildung / Studium im FL nachgehen möchten. Die L-Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme im FL für die Dauer der Ausbildung, wobei die max. Gültigkeitsdauer einer L-Bewilligung 12 Monaten beträgt. Vor Ablauf einer L-Bewilligung kann eine weitere L-Bewilligung  beantragt werden, sofern die Ausbildung im FL noch nicht abgeschlossen ist.

Fristen:

Das vollständige Gesuch ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Beginn der Ausbildung beim Ausländer- und Passamt einzureichen. Bei Personen die der Visumspflicht unterliegen empfehlen wir das Gesuch früher einzureichen, damit die geplante Einreise eingehalten werden kann.

Allgemeines:

EWR- und CH-Staatsangehörige sind dazu berechtigt, einer Erwerbstätigkeit von max. 35% gemessen am Studium/Schule, nachzugehen. Eine 100% Erwerbstätigkeit ist nur möglich, wenn die Erwerbstätigkeit integrierender Bestandteil der Ausbildung ist.

Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörige, welche Studenten der Universität Liechtenstein sind, dürfen ebenfalls einer Erwerbstätigkeit von max. 35% gemessen am Studium nachgehen, sofern die Tätigkeit einen Bezug zum Studium aufweist. Die Erwerbstätigkeit ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.  

Ansprechpersonen