Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen sind in den Artikeln 25 bis 28 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren und in den Artikeln 17 bis 25 und 43 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragwesen im Bereich der Sektoren definiert.
Die Bekanntmachungen sind in die Hauptbereiche der nationalen und der internationalen Schwellenwerte aufgeteilt.
Bekanntmachung im Bereich der nationalen Schwellenwerte
Im Bereich der nationalen Schwellenwerte sind Aufträge, welche im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden, mittels einer öffentlichen Bekanntmachung (Inserat) in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache durch den Auftraggeber zu publizieren (Artikel 22 ÖAWSV).
Der Inhalt der Bekanntmachung richtet sich nach Artikel 22, Absatz 1 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragwesen im Bereich der Sektoren.
Für die Erstellung der öffentlichen Bekanntmachungen ist für Auftraggeber im Bereich der Sektoren, im Bereich „Nationale Vorlagen für Auftraggeber „Sektoren Unternehmer"" des Online-Schalters, die Vorlage „Öffentliche Bekanntmachung …“ vorhanden.
Bekanntmachungen im Bereich der internationalen Schwellenwerte
Im Bereich der internationalen Schwellenwerte werden die folgenden drei Haupttypen von Bekanntmachungen unterschieden:
- Bekanntmachung Sektoren
- Regelmässige Bekanntmachung Sektoren, mit oder ohne Aufruf zum Wettbewerb
- Bekanntmachung über vergebene Aufträge Sektoren
Bekanntmachung Sektoren
Aufträge welche im offenen, nicht offenen, im Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind vom Auftraggeber mittels einer öffentlichen Auftragsbekanntmachung Sektoren (Inserat) in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu publizieren (Artikel 21 ÖAWSV), sowie direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten. Der Auftraggeber kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Fachstelle öffentliches Auftragswesen zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist.
Der Inhalt der Auftragsbekanntmachung Sektoren richtet sich nach Artikel 18 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Auf der Simap Homepage können Sie sich registrieren, um anschliessend die eigenen Bekanntmachungen online zu erstellen.
Die in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen veröffentlichte Vergabebekanntmachung darf nur jene Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden.
Die Vergabebekanntmachungen dürfen in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen kann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde.
Regelmässige Bekanntmachung Sektoren (mit oder ohne Aufruf zum Wettbewerb)
Die regelmässige Bekanntmachung ohne Aufruf zum Wettbewerb entspricht der Vorinformation der anderen Auftraggeber.
Die regelmässige Bekanntmachung mit Aufruf zum Wettbewerb entspricht einer Auftragsbekanntmachung Sektoren. Auf der Simap Homepage können Sie sich registrieren, um anschliessend die eigenen Bekanntmachungen online zu erstellen.
Aufträge, welche im offenen, nicht offenen, im Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind vom Auftraggeber, mittels einer regelmässigen Bekanntmachung Sektoren (mit oder ohne Aufruf zum Wettbewerb) in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu publizieren, sowie direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten. Der Auftraggeber kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Fachstelle öffentliches Auftragswesen zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellt Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist.
Der Inhalt der regelmässigen Bekanntmachung Sektoren (mit oder ohne Aufruf zum Wettbewerb) richtet sich nach Artikel 19 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Der Auftraggeber kann die regelmässige Bekanntmachung auch in einem Beschafferprofil veröffentlichen. In diesem Fall meldet er dem Amt für amtliche Veröffentlichungen zuvor auf elektronischem Wege die Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil. Das Beschafferprofil kann er im Internet einrichten; es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen, wie z.B. die Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
Sie darf in den liechtensteinischen Publikationsorganen nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden.
Die regelmässige Bekanntmachung darf in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen kann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Zeitspanne zwischen der regelmässigen Bekanntmachung Sektoren (mit oder ohne Aufruf zum Wettbewerb) und der Auftragsbekanntmachung Sektoren muss mindestens 35 Tage und darf höchstens 12 Monate betragen, ansonsten ist erneut eine regelmässige Bekanntmachung Sektoren (mit oder ohne Aufruf zum Wettbewerb) zu publizieren. Eine regelmässige Bekanntmachung Sektoren (mit oder ohne Aufruf zum Wettbewerb) führt zu einer Verkürzung der Fristen.
Bekanntmachung über vergebene Aufträge Sektoren
Aufträge, welche im offenen, nicht offenen, im Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind vom Auftraggeber mittels einer öffentlichen Bekanntmachung über vergebene Aufträge (Inserat) an das Amt für amtliche Veröffentlichungen in deutscher Sprache, innert 30 Tagen nach erfolgter Vergabe, zu übermitteln (Artikel 43, Absatz 1 ÖAWSV). Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.
Im amtlichen Publikationsorgan werden die vergebenen Aufträge anhand der Vorlage "Bekanntmachung über vergebene Aufträge" publiziert.
Der Auftraggeber kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende (Artikel 43, Absatz 3 ÖAWSV).
Der Inhalt der Bekanntmachung über vergebene Aufträge richtet sich nach Artikel 43 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Auf der Simap Homepage können Sie sich registrieren, um anschliessend die eigenen Bekanntmachungen online zu erstellen.
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