Institutionelle Anleger/innen
1. Anwendungsbereich
Die Art. 367h bis 367l PGR gelten für in Liechtenstein zugelassene institutionelle Anleger/innen, die direkt oder indirekt über einen Vermögensverwalter in Aktien investieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden.
Institutionelle Anleger/innen sind
- Unternehmen, die Tätigkeiten der Lebensversicherungen oder Rückversicherungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG) ausüben; sowie
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Pensionsfondsgesetz (PFG).
Nicht zu den institutionellen Anlegern und institutionellen Anlegerinnen zählen Vorsorgeeinrichtungen nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG).
2. Pflichten der institutionellen Anleger/innen
Ausarbeitung und Bekanntmachung einer Mitwirkungspolitik
Institutionelle Anleger/innen haben eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten und zu veröffentlichen, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre und Aktionärinnen in ihre Anlagestrategie integrieren. Die Mitwirkungspolitik hat den gesetzlich vorgesehenen Inhalt nach Art. 367h Abs. 1 PGR zu enthalten.
Zudem ist jährlich bekannt zu machen, wie die Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde einschliesslich einer allgemeinen Beschreibung des Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und der Rückgriff auf Dienste von Stimmrechtsberatern und Stimmrechtsberaterinnen.
Ausserdem haben institutionelle Anleger/innen ihr Abstimmungsverhalten in Generalversammlungen von Gesellschaften veröffentlichen, an denen sie Aktien halten, sofern es sich nicht aufgrund ihres Gegenstandes oder des Umfangs der Beteiligung um eine unbedeutende Abstimmung handelt.
Erfüllen Stimmrechtsberater/innen die genannten Vorgaben nicht, haben sie zu erklären, warum sie dies nicht tun («comply or explain»).
Die Informationen über die Mitwirkungspolitik sind auf der Internetseite der institutionellen Anleger/innen zur Verfügung zu stellen.
Sofern ein/e Vermögensverwalter/in die Mitwirkungspolitik, einschliesslich der Stimmabgabe, im Namen des institutionellen Anlegers oder der institutionellen Anlegerin umgesetzt hat, ist darauf hinzuweisen, wo diese Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter oder der Vermögensverwalterin veröffentlich wurden.
Bekanntmachung der Anlagestrategie
Institutionelle Anleger/innen haben bekannt zu machen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten entsprechen und wie sie zur mittel- und langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen.
Investiert ein/e Vermögensverwalter/in im Namen des institutionellen Anlegers oder der institutionellen Anlegerin, hat er die Informationen über die Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter mit dem in Art. 367i Abs. 1 PGR vorgesehenen Inhalt bekannt zu machen. Sofern bestimmte Informationen in der Vereinbarung nicht enthalten sind, hat er oder sie zu erklären, warum dies der Fall ist («comply or explain»).
Die Informationen über die Anlagestrategie sind auf der Internetseite der institutionellen Anleger/innen zur Verfügung stellen und allenfalls zu aktualisieren. Sofern die institutionellen Anleger/innen nach dem VersAG reguliert sind, können sie diese Informationen stattdessen in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage aufnehmen.
3. Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten der institutionellen Anleger/innen
Der/die Wirtschaftsprüfer/in oder die Revisionsstelle prüft im Rahmen der jährlichen gesetzlichen Prüfungs- bzw. Reviewpflichten, ob die Pflichten vom institutionellen Anleger oder von der institutionellen Anlegerin eingehalten wurden und bestätigt dies mittels eines Prüfungsberichts. Stellt der/die Wirtschaftsprüfer/in oder die Revisionsstelle im Rahmen der Prüfung Mängel fest, wird der Bericht dem Amt für Justiz übermittelt.
Die Einhaltung der Pflichten ist von der zu prüfenden Gesellschaft gegenüber dem/der Wirtschaftsprüfer/in oder der Revisionsstelle mittels dem vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellten Formulars zu erklären.
Gesetze
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte
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Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Bankengesetzes
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Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
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Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre
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Verordnung vom 30. November 2021 über die Abänderung der Verordnung zum Personen- und Gesellschaftsrecht
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