Wiedererteilung Daueraufenthalts- und Niederlassungsbewilligung
Gesetzliche Grundlage:
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bei EWR- und CH-Staatsangehörigen finden Art. 26 bzw. 28 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
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bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen findet Art. 27 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung
Geltungsbereich:
Personen, die mindestens 10 Jahre im Besitz der C oder D Bewilligung waren und nicht länger als drei Jahre (bei D-Bewilligung) und fünf Jahre (bei C-Bewilligung) im Ausland waren.
Fristen:
Das Gesuch ist vier Wochen vor der geplanten Wohnsitznahme im FL vollständig und korrekt beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Onlineschalter
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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allgemeine Anfragen [email protected] +423 236 61 41