Erbvorbezug
Ein/e Eigentümer/in kann bereits zu Lebzeiten sein/ihr Grundstück an eine zukünftig erbberechtigte Person abtreten, ohne dass er/sie eine Gegenleistung erhält. Für die dannzumalige Teilung des Nachlasses besteht für den/die Erwerber/in gegenüber dem Miterben oder der Miterbin eine Ausgleichspflicht.
Beglaubigung und öffentliche Beurkundung
Die Abteilung Grundbuch erstellt keine Verträge. Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer.