Überwachung der Arbeitnehmenden
Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.
Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus andern Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmenden dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Mit Überwachungs- und Kontrollsystemen sind in erster Linie alle technischen Systeme gemeint, mit Hilfe deren die Tätigkeiten oder Verhaltensweisen von Arbeitnehmenden erfasst werden können. Überwachungsanlagen lösen erfahrungsgemäss bei den betroffenen Arbeitnehmenden negative Gefühle aus und verschlechtern das allgemeine Betriebsklima. Sie beeinträchtigen das Wohlbefinden, die psychische Gesundheit und damit die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten. Es liegt deshalb im Interesse aller Beteiligten, dass keine Überwachungsanlagen eingesetzt oder diese zumindest möglichst zurückhaltend gehandhabt werden.