für Unternehmen aus EU/EWR-Staaten oder der Schweiz

GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen für Unternehmen aus EU/EWR-Staaten oder der Schweiz

Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (GDL) im Bereich des Bauwesen-Berufe-Gesetzes (BWBG) ist zulassungspflichtig und betrifft folgende Tätigkeiten:

  • Architekt
  • Bauingenieur
  • Bauleiter
  • Bauphysiker
  • Brandschutzfachmann, Brandschutzberater
  • Elektroingenieur
  • Elektrotechniker
  • Energieberater
  • Fassaden- und Metallbauingenieur
  • Geologe
  • Geomatikingenieur
  • Gutachter, Sachverständiger
  • Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieur
  • Heizungstechniker
  • Landschaftsarchitekt
  • Lichtplaner, Lichtgestalter und Lichtdesigner
  • Lüftungs- und Klimatechniker
  • Raumplaner
  • Sanitärtechniker
  • Umweltingenieur
  • Vermessungsingenieur

Vor Erbringung einer GDL gemäss BWBG ist beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) online eine Meldung zu erstatten und es sind die erforderlichen Dokumente einzureichen. Die Tätigkeit darf erst nach erteilter Zulassung des AVW aufgenommen werden.

Formular

Meldung für grenzüberschreitende Berufsausübung für Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen

Wählen Sie beim Einstieg in das Formular zwischen den beiden Optionen ”Neuerteilung” und “Verlängerung” und geben Sie anschliessend die Rechtsform Ihres Unternehmens an sowie den BWBG Beruf, den Sie in Liechtenstein ausüben möchten. Der Antrag kann per Mausklick auf “senden” ohne eigenhändige Unterschrift auf elektronischem Weg eingereicht werden. Berücksichtigen Sie dabei, dass bestimmte Dokumente nicht im Formular hochgeladen werden können, sondern im Original per Post oder als elektronisches Original, d. h. als digital signierter Auszug, nachgereicht werden müssen. Wählen Sie: “wird nachgereicht” im Formular.

Voraussetzungen zur Zulassung

  • Fachliche Eignung und Berechtigung zur Berufsausübung: Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort aktuell zur selbständigen Ausübung ihres Berufes berechtigt sind, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein zugelassen. Die fachliche Eignung und aktuelle Berechtigung zur Berufsausübung sind nachzuweisen.
  • Zuverlässigkeit: Die Erteilung der grenzüberschreitenden Zulassung nach dem BWBG ist ausserdem von der Zuverlässigkeit des Einzelunternehmers bzw. des Geschäftsführers einer juristischen Person abhängig. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen.
  • Der GDL-Erbringer muss über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die einen Schaden vom mindestens CHF 1.5 Mio. deckt und während der GDL-Erbringung aufrecht erhalten bleibt.

Einzureichende Unterlagen

Alle Dokumente müssen in deutscher Sprache vorliegen, allfällige fremdsprachige Diplome, Fähigkeits- und Arbeitszeugnisse sind zu übersetzen und amtlich beglaubigen zu lassen. Die mit * bezeichneten Dokumente sind im Original (per Post) einzureichen und dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.

  • ID- oder Passkopie
  • Wohnsitzbestätigung* (=Meldebescheinigung [AT])
  • Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Heimatstaat: Auszug* aus dem Gewerbe- oder Handelsregister oder dem Firmenbuch.
  • Nachweis der fachlichen Befähigung durch fachspezifische Ausbildung: Diplome, Ausbildungsnachweise. Für den Fall, dass der Beruf oder die Ausbildung des Dienstleisters in seinem Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist: Ein Nachweis darüber, dass er dort diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre selbstständig ausgeübt hat, Referenz- oder Werklisten, Arbeitszeugnisse.
  • Nachweis der Zuverlässigkeit: Je ein Auszug aus dem Strafregister* (=Strafregisterbescheinigung [AT], Führungszeugnis [DE]) und dem Betreibungsregister* (=Exekutionsregister (AT], Schuldnerverzeichnis [DE]) , gegebenenfalls zusätzlich ein Auszug aus dem Betreibungsregister des gesuchstellenden Unternehmens. Das AVW akzeptiert in letzterem Fall auch eine notariell beglaubigte, eidesstattliche Erklärung* der Schulden- und Pfändungsfreiheit.
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung: Kopie Police oder Versicherungsnachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, Mindestversicherungssumme CHF 1.5 Mio. oder Gegenwert in Fremdwährung.

Verlängerung

Die Zulassung wird für ein Jahr erteilt. Sie kann bis zu sechs Monate nach deren Ablauf um ein Jahr verlängert werden. Haben sich die beim vormaligen Ansuchen bekanntgegebenen Daten verändert oder ist die letzte Bestätigung/Verlängerung seit mehr als 6 Monaten abgelaufen, muss die Meldebestätigung neu angesucht werden. Dem Antrag um Verlängerung ist eine aktuelle Bestätigung der Legitimation zur Berufsausübung im Herkunftsland (Auszug aus dem Handelsregister/ Firmenbuch/ Gewerberegister, nicht älter als 3 Monate) beizufügen.

Meldepflicht

Der grenzüberschreitende Berufsausübende hat dem AVW alle wesentlichen Änderungen gegenüber der bisher vorgelegten Situation schriftlich unter Beilage der Dokumente zu melden. Die Meldung hat binnen 14 Tagen nach Eintritt der Änderung zu erfolgen.

Gebühren

Für die Zulassung zur grenzüberschreitenden Berufsausübung werden keine Gebühren erhoben.

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