Infolge eingetragener Partnerschaft
Voraussetzungen für die Einbürgerung infolge eingetragener Partnerschaft
(§ 5 LGBl. 2008 Nr. 306)
Die Partnerin einer liechtensteinischen Landesbürgerin bzw. der Partner eines liechtensteinischen Landesbürgers wird auf Antrag in das Landesbürgerrecht aufgenommen, wenn:
- sie/er einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von zehn Jahren vor Antragstellung nachweisen kann, wobei die Jahre nach der Eintragung der Partnerschaft doppelt zählen
- sie/er mit einer liechtensteinischen Landesbürgerin bzw. einem liechtensteinischen Landesbürger seit mindestens fünf Jahren in eingetragener Partnerschaft lebt
- die/der liechtensteinische Partner/in das liechtensteinische Landesbürgerrecht nicht infolge Eheschliessung oder eingetragener Partnerschaft erworben hat
- Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft
- Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Nachweis von Grundkenntnissen der Rechtsordnung und des staatlichen Aufbaus Liechtensteins (Staatskundeprüfung)
Den Antrag für die Einbürgerung infolge eingetragener Partnerschaft finden Sie im Online-Schalter.
Onlineschalter
Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht (infolge eingetragener Partnerschaft)Ansprechpersonen
-
Zivilstandsamt [email protected] +423 236 6929
-
Anita Mahl [email protected] +423 236 6928