Förderungswürdige Eigenheime

Förderungswürdig sind Einfamilienhäuser und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung mit einer Nettowohnfläche von mindestens 60 m2 und höchstens 150 m2. Die anrechenbare Nettowohnfläche ergibt sich aus der Berechnung der Bruttogeschossfläche gemäss Baugesetz. Die Berechnung der Flächen erfolgt aufgrund der Abstände von Wand zu Wand. Nicht zur Nettowohnfläche gerechnet werden:

  • bei sämtlichen Einfamilienhäusern und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung die Fläche von Treppen vom Antritt bis zum Austritt;
  • bei Wohneinheiten in verdichteter Überbauung gemeinschaftlich genutzte Flächen von Treppen, Aufzügen und Gängen, Erschliessungsflächen von z.B. Sammelgaragen

Zu den Nebenflächen und Gemeinschaftsanlagen zählen jene Räume, welche gemäss Baugesetz nicht der Bruttogeschossfläche zugerechnet werden müssen. Nicht zur Nebenfläche gerechnet werden:

  • Dachgeschossflächen, welche gemäss Baugesetz als nicht ausbaubar gelten;
  • bei sämtlichen Einfamilienhäusern und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung die Fläche von Treppen vom Antritt bis zum Austritt;
  • bei Wohneinheiten in verdichteter Überbauung gemeinschaftlich genutzte Flächen von Treppen, Aufzügen und Gängen, Erschliessungsflächen von z.B. Sammelgaragen

Nebenflächen mit deren Anteil an allgemeinen Nebenflächen, dürfen zusammen 50 % der tatsächlichen Nettowohnfläche nicht überschreiten. Bei Wohnungsgrössen bis 100 m2 Nettowohnfläche ist eine maximale Nebenfläche von 50 m2 zulässig.

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