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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
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- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
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- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
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- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Standortförderung
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- Warenverkehr
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
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- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
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Ausländer- und Passamt
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- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
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- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
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FAQ – Häufig gestellte Fragen
Wann hat jemand das Recht auf Asyl?
Ein Recht auf Asyl gibt es nicht. Es gibt lediglich das Recht auf die Prüfung der Asylgründe. Asyl erhalten ausländische Personen nach dem Asylverfahren, die nachweisen oder glaubhaft machen können, dass sie aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wegen ihres Geschlechts oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich ausserhalb ihres Heimat- oder Herkunftsstaates befinden.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, wenn die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit geltend gemacht werden kann sowie Massnahmen drohen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Asylsuchenden, einem Flüchtling und einem vorläufig Aufgenommenen?
- Ein Asylsuchender ist eine Person, die ein Asylgesuch gestellt hat und deren Asylverfahren noch hängig ist.
- Ein Flüchtling ist eine Person, deren Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde und die Asyl erhalten hat.
- Eine vorläufig Aufgenommener ist eine Person, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, deren Wegweisung in ihr Heimat- oder Herkunftsland nicht vollzogen werden kann, weil der Vollzug nicht zumutbar, nicht zulässig oder nicht möglich ist.
Was ist die Aufgabe des Asylverfahrens?
Aufgabe des Asylverfahrens ist es, unter den neu eintreffenden Asylsuchenden jene zu erkennen, die nach den im Asylrecht beschriebenen Kriterien Anspruch auf Schutz haben. Viele Asylsuchende sind weder Flüchtlinge noch Kriegsvertriebene. Aufgrund ihrer Situation gehören sie klar zur Gruppe der Migrierenden. Sie suchen in Liechtenstein einen besseren Platz zum Leben. Weil sie wissen, dass sie kaum eine Einreise- und Arbeitsbewilligung erhalten, überqueren sie die Grenze illegal. Für die Befragung durch die Behörden legen sich manche von ihnen eine dramatische Verfolgungsgeschichte zu. Sie hoffen dadurch den Flüchtlingsstatus zu erlangen. Aus der Sicht des Betroffenen ist dieses Verhalten verständlich, aus asylrechtlicher Perspektive handelt es sich um einen Missbrauch des Asylverfahrens. Die Behörden müssen solche Gesuche möglichst rasch abweisen und die Wegweisung konsequent vollziehen.
Missbräuchliche und schlecht begründete Asylgesuche werden prioritär behandelt. Die Mehrheit der Asylgesuche wird heute innerhalb von drei Monaten entschieden (Rechtsmittelverfahren ausgenommen). Gesuche von Personen, die in Liechtenstein straffällig werden oder deren Verhalten zeigt, dass sie nicht gewillt sind, sich in unsere Gesellschaft einzufügen, werden nach Möglichkeit noch rascher bearbeitet.
Was passiert, wenn ein Asylgesuch abgelehnt wird?
Wenn ein Asylgesuch abgelehnt wird, wird die betroffene Person aus Liechtenstein weggewiesen. Das Ausländer- und Passamt organisiert den Vollzug der Wegweisung, sobald der Entscheid rechtskräftig ist. Ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, ordnet das Ausländer- und Passamt eine vorläufige Aufnahme an, die höchstens auf ein Jahr befristet ist und dann erneut überprüft wird.
Was bedeutet es, wenn der Vollzug einer Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist?
- Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (technische Gründe).
- Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
- Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.
Wer ist für die Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zuständig?
Für die Betreuung von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ist gemäss Leistungsvereinbarung mit der Regierung der Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein zuständig.
Für die Betreuung von anerkannten Flüchtlingen ist das Amt für Soziale Dienste zuständig. Die Rechtsstellung von anerkannten Flüchtlingen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz, soweit nicht besondere Bestimmungen nach dem Asylgesetz oder der Genfer Flüchtlingskonvention anwendbar sind.
Kann ein einmal gewährtes Asyl auch widerrufen werden oder erlöschen?
Ja, es gibt Gründe sowohl für den Widerruf als auch für das Erlöschen des Asyls.
Die Regierung kann das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkennen, wenn die betreffende Person:
- das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
- sich freiwillig wieder unter den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat;
- freiwillig die verlorene Staatsangehörigkeit wieder erworben hat;
- eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat oder ihr in einem anderen Staat Asyl oder ein anderes dauerhaftes Aufenthaltsrecht gewährt wurde, und sie in diesem Staat Schutz geniesst;
- freiwillig in den Staat, welchen sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niederlässt;
- nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimat- oder Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen; oder
- staatenlos und nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in den Staat ihres früheren Wohnsitzes zurückzukehren.
Zudem kann die Regierung das Asyl widerrufen, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit Liechtensteins darstellt oder sie eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt, weil sie nach ihrer Ankunft wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Regierung stellt das Erlöschen des Asyls fest, wenn sich die betroffene Person während mehr als zwei Jahren im Ausland aufgehalten hat, sie in einem anderen Staat Asyl oder die Bewilligung zum dauernden Verbleiben erhalten hat, sie darauf verzichtet oder sie die liechtensteinische Staatsbürgerschaft erwirbt.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich helfen oder spenden will?
Für die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ist der Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein zuständig. Dementsprechend sind Hilfsangebote in jeder Form dort am besten aufgehoben. Anfragen können entweder per E-Mail an info@fluechtlingshilfe.li oder per Telefon an 388 12 90 an die Flüchtlingshilfe herangetragen werden. Die Flüchtlingshilfe freut sich insbesondere über ehrenamtliche Helferdienste rund um das Aufnahmezentrum und die Betreuung der genannten Personengruppen.
Weitere Organisationen, die sich im Bereich Flucht und Migration einsetzen sind bspw. Amnesty Liechtenstein, Caritas Liechtenstein oder das Liechtensteinische Rote Kreuz.
Kontakt
-
Abteilung Asyl asyl@llv.li +423 236 6141