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Flüchtlingsbegriff und Asylrecht
Als Flüchtlinge gelten ausländische Personen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wegen ihres Geschlechts oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich ausserhalb ihres Heimat- oder Herkunftsstaates befinden. Diese Definition basiert auf der Genfer Flüchtlingskonvention. Eine genaue Definition ist auch in Art. 2 des Asylgesetzes zu finden.
Eine Begründete Furcht vor Verfolgung besteht, wenn die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit geltend gemacht werden kann sowie Massnahmen drohen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Geschlechterspezifischen Fluchtgründen ist dabei Rechnung zu tragen.
Wer nach den oben genannten Kriterien bedroht oder verfolgt wird, erhält in Liechtenstein im Rahmen eines Asylverfahrens Asyl. Im Rahmen der europäischen Asylpolitik kann die Regierung Asylsuchende zur Behandlung ihres Asylgesuchs von einem anderen Dublin-Staat übernehmen oder Flüchtlingen, die ein anderer Dublin-Staat als Flüchtling anerkannt hat, Asyl gewähren (Relocation). Darüber hinaus kann die Regierung Personen, die der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge anerkannt hat und die sich in einem Erstaufnahmestaat befinden, Asyl gewähren (Resettlement).
Asylsuchende, denen kein Asyl in Liechtenstein gewährt wird, bei denen jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, erhalten eine vorläufige Aufnahme für die Dauer eines Jahres. Danach wird der Grund für die vorläufige Aufnahme erneut überprüft.
Grundsätzlich gilt das so genannte Rückschiebungsverbot (non-refoulement). Das heisst, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in einen Staat gezwungen werden darf, in dem
- ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet ist oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird; oder
- sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird.
Das Asylgesetz kennt zudem die vorübergehende Schutzgewährung. Schutzbedürftige sind demnach Personen, denen aufgrund einer Entscheidung der Regierung für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehend Schutz gewährt wird. Die vorübergehende Schutzgewährung ist in Kapitel IV des Asylgesetzes geregelt.
Kontakt
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Abteilung Asyl asyl@llv.li +423 236 6141