Technische Unterlagen und Weisungen zum ÖREB-Kataster

Weisungen der Regierung

Sowohl im ÖREBKG als auch der ÖREBKV sind technische Spezifikationen und detaillierte Festlegungen vorgesehen, die durch die Regierung zu erfolgen haben.

Gemäss Art. 4 der ÖREB-Katasterverordnung hat die Regierung die Informationstiefe des Katasters mit einem fachbereichsübergreifendes Rahmenmodell für die Katasterdaten festzulegen, welches insbesondere die minimale Struktur für die Datenmodelle enthält. Gemäss Art. 13 Abs. 4 des ÖREB-Katastergesetz regelt die Regierung ausserdem das Nähere über die Erstellung und Darstellung von Auszügen. Gemäss Art. 13 der  ÖREB-Katasterverordnung kann sie dazu Weisungen erlassen sowie Weisungen des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) für anwendbar erklären.

Folgenden Weisungen der Schweiz wurden von der Regierung auch für Liechtenstein als anwendbar erklärt:

 

Rahmenmodell ÖREB-Kataster

ÖREB-Kataster DATA-Extract

ÖREB-Kataster ÖREB-Webservice (Aufruf eines Auszugs)

 

Empfehlungen der katasterverantwortlichen Stelle

Gemäss Art. 11 ÖREBKV kann die katasterverantwortliche Stelle Standards für die Datenbereitstellung vorgeben. Folgenden Vorgaben und Empfehlungen wurden bisher vorgegeben:

Richtlinie für die Erfassung von Dokumenten und Plänen