Technische Unterlagen und Weisungen zum ÖREB-Kataster
Weisungen der Regierung
Sowohl im ÖREBKG als auch der ÖREBKV sind technische Spezifikationen und detaillierte Festlegungen vorgesehen, die durch die Regierung zu erfolgen haben.
Gemäss Art. 4 der ÖREB-Katasterverordnung hat die Regierung die Informationstiefe des Katasters mit einem fachbereichsübergreifendes Rahmenmodell für die Katasterdaten festzulegen, welches insbesondere die minimale Struktur für die Datenmodelle enthält. Gemäss Art. 13 Abs. 4 des ÖREB-Katastergesetz regelt die Regierung ausserdem das Nähere über die Erstellung und Darstellung von Auszügen. Gemäss Art. 13 der ÖREB-Katasterverordnung kann sie dazu Weisungen erlassen sowie Weisungen des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) für anwendbar erklären.
Folgenden Weisungen der Schweiz wurden von der Regierung auch für Liechtenstein als anwendbar erklärt:
ÖREB-Kataster ÖREB-Webservice (Aufruf eines Auszugs)
Empfehlungen der katasterverantwortlichen Stelle
Gemäss Art. 11 ÖREBKV kann die katasterverantwortliche Stelle Standards für die Datenbereitstellung vorgeben. Folgenden Vorgaben und Empfehlungen wurden bisher vorgegeben: