Aufführungsbewilligungen für Veranstaltungen

Allgemeines

Alle öffentlichen Veranstaltungen, die behördliche Massnahmen (z.B. Sperrung von Strassen, Ordnungsdienst und dergleichen) oder Kontrollen technischer, gesundheits-, bau- oder fremdenpolizeilicher Art verlangen, bedürfen zu ihrer Durchführung einer Bewilligung der Regierungskanzlei.

Darunter fallen zum Beispiel:

  • Veranstaltungen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen und Plätzen stattfinden (auch Radrennen und dergleichen)
  • Öffentliche Konzerte / Filmvorführungen im Freien, auch Zirkusse
  • Demonstrationen und Kundgebungen
  • Veranstaltungen mit Tieren
  • Messen
  • Veranstaltungen mit (Rund-) Flügen (Helikopterflüge, Flugschauen, etc.)
  • Tanzveranstaltungen in Nachtclubs
     

An folgenden Tagen kann die Regierungskanzlei keine Bewilligungen ausstellen, da gemäss Verordnung vom 23. März 1950 über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen (LGBl 1950/11) jede nicht kirchliche Veranstaltung verboten ist:

  • an den drei letzten Tagen der Karwoche (Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag);
  • am Oster- und Pfingstsonntag;
  • am Landesbettag (3. Sonntag im September);
  • an Allerheiligen und Allerseelen;
  • am Weihnachtsabend (24. Dezember) und Weihnachtstag (25. Dezember).
     

Bewilligungsfrei abgehalten werden dürfen in der Regel:

  • Geschlossene Veranstaltungen im privaten Bereich
  • Veranstaltungen von Schulen
     

Bewilligungsantrag

Die Gesuchstellung erfolgt mit dem Antragsformular. Das Gesuch ist spätestens einen Monat vor der Durchführung der Veranstaltung bei der Regierungskanzlei einzureichen.

Bei Grossanlässen (mit Strassensperrungen, Umleitungen, usw.) sowie Veranstaltungen ausserhalb der Bauzone soll das Gesuch möglichst frühzeitig, spätestens aber drei Monate vor der Veranstaltung eingereicht werden.

Die Einwilligung der zuständigen Gemeinde ist Voraussetzung und muss dem Antrag beiliegen.

Für weitere Informationen und Fragen zu den Aufführungsbewilligungen setzen Sie sich bitte mit der Regierungskanzlei, Frau Özlem Montoya (+423 236 60 30), in Verbindung.
 

Gebühren

Für eine Aufführungsbewilligung wird von der Regierungskanzlei in der Regel eine Gebühr von CHF 50.-- pro Tag erhoben. Zusätzliche Gebühren involvierter Amtsstellen richten sich nach der Gebührenverordnung. Einsätze der Landespolizei für Polizeieinsätze richten sich zudem nach dem RA 2007/187-2213.

Veranstalter von Grossanlässen haben die Kosten für das Sicherheits- und Wachpersonal, die Kosten für die Verkehrsführung und die Verkehrslenkung sowie die Kosten für die Parkplatzbewirtschaftung am Veranstaltungsort bzw. in unmittelbarer Nähe der Veranstaltung zur Gänze zu tragen. Diese Aufgaben sind auf Kosten der Veranstalter durch private Sicherheitsunternehmen zu übernehmen.

Für Veranstaltungen, welche einen aufwändigen Polizeieinsatz erforderlich machen, wird ein Kostenersatz nach Aufwand verrechnet. Als aufwändig gelten u.a. Grossanlässe, bei denen ein Einbezug von ausländischen Einsatzkräften notwendig wird und für welche ein eigenes Sicherheitsdispositiv erarbeitet werden muss.

An Veranstaltungen,

  • an denen aufgrund der internationalen Publizitätswirksamkeit ein öffentliches Interesse besteht,
  • zu deren Durchführung aufgrund von internationalen Mitgliedschaften oder abgeschlossenen Verträgen Verpflichtungen eingegangen wurden und
  • bei welchen die finanziellen Aufwendungen für die Sicherheit von den Veranstaltern nicht alleine getragen werden können,

kann eine Kostenbeteiligung von max. CHF 40'000.-- auf begründeten Antrag in Abzug gebracht werden. Bei den Veranstaltern darf es sich nicht um gewinnorientierte Organisationen bzw. Institutionen handeln.

Veranstalter von Grossanlässen haben die zuständigen Regierungs- und Amtsstellen unmittelbar nach bekannt werden eines Veranstaltungstermins über den geplanten Grossanlass entsprechend zu informieren, andernfalls kann keine Kostenbeteiligung durch die öffentliche Hand in Anspruch genommen werden.

Vorbehalten bleibt die gesetzliche Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausserhalb der oben bezeichneten Gebiete durch die Landespolizei.
 

Gemeinden

In den alleinigen Zuständigkeitsbereich der betroffenen Gemeinde fallen:

  • die Bewilligung von Märkten
  • die Bewilligung von Strassenmusikanten
  • die Bewilligung der Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen (Nachtruhe)

 

Öffentlicher Verkehr

Sind bei einer Veranstaltung Strassensperren oder Verkehrsumleitungen vorgesehen, empfehlen wir, frühzeitig mit dem Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil (www.liemobil.li) Kontakt aufzunehmen.

Rechtsgrundlage

Verordnung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen
Verordnung über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe