Ersatzanstellung Aufenthaltsbewilligung (B)
Gesetzliche Grundlage:
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bei EWR- und CH-Staatsangehörigen finden Art. 21 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
Geltungsbereich:
Ist in einem Unternehmen eine Stelle von einem EWR- und CH-Staatsangehörigen mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besetzt und wird diese infolge dessen Abmeldung ins Ausland, dessen Pensionierung oder dessen Todes frei, so kann einer bewilligungspflichtigen Person zur Besetzung dieser Stelle eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Ersatzanstellung). Die Ersatzanstellung ist bewilligungspflichtig.
Fristen:
Das Gesuch um Bewilligung einer Ersatzanstellung muss innert sechs Monaten seit Abmeldung, Pensionierung oder Tod des bisherigen Stelleninhabers eingereicht werden.
Allgemeines:
Wird innert Frist kein Gesuch eingereicht, erhöht sich die Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen bei der Bewilligungsvergabe oder der Auslosung, je nachdem nach welchem Verfahren die ursprüngliche Bewilligung erteilt wurde.
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Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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