Kurzaufenthaltsbewilligung (L)
Gesetzliche Grundlage:
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bei EWR- und CH-Staatsangehörigen finden Art. 15 und Art. 16 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
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bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen finden Art. 13 in Verbindung mit Art. 25 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung
Geltungsbereich:
Alle Staatsangehörige, die einer Erwerbstätigkeit im FL nachgehen und nicht im unmittelbaren Grenzraum wohnhaft sind und die Erwerbstätigkeit als Grenzgänger nicht ausüben können. Die L-Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme im FL von längstens 12 Monaten.
Fristen:
Das Gesuch ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Stellenantritt vollständig und korrekt beim Ausländer- und Passamt einzureichen. Bei Personen, die der Visumspflicht unterliegen, empfehlen wir das Gesuch früher einzureichen, damit die geplante Einreise eingehalten werden kann.
Allgemeines:
Mit Ablauf der L-Bewilligung muss unabhängig allfälliger Ansprüche (z.B. ALV etc.) die Ausreise erfolgen. An Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörige kann eine L-Bewilligung nur erteilt werden, wenn es sich um Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung handelt (Art. 14 AuG in Verbindung mit Art. 5 ZAV).
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Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit (L,B)Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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