Bewilligungspflichtige Tätigkeiten mit Tieren
Wer Handel und ein Gewerbe mit Tieren betreibt, benötigt eine Bewilligung. Das gilt für den Vieh- und Pferdehandel, für internationale Tiertransporte, gewisse Märkte und Ausstellungen sowie den Import.
Ebenso bewilligungspflichtig ist die Werbung mit Tieren, Tierversuche, Führen eines Tierbetreuungsdienstes und das Züchten von Tieren.
Bitte informieren Sie sich genau über die notwendigen Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung.
Wenn Sie einen Viehmarkt ausrichten, eine Ausstellung oder einen Sportanlass mit Tieren durchführen wollen, so wenden Sie sich bitte an die Regierungskanzlei. Je nach Dauer oder Bedeutung sind solche Veranstaltungen bewilligungspflichtig und werden im Regelfall unter die Kontrolle eines aufzubietenden Ausstellungstierarztes gestellt.
Bestehen Fragen bezüglich des Tierschutzes oder der Tiergesundheit, so ist das ALKVW Ansprechpartner.
Als Viehhandel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Viehhändler haben besondere Verantwortungen und Pflichten, um eine mögliche Ausbreitung einer Seuche zu vermeiden.
Es besteht die Möglichkeit, auch lediglich ein Pferdehandelspatent zu erwerben.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um ein Viehhandelspatent zu erhalten, müssen Sie neben dem erfolgreich absolvierten Kurs auch über einen Stall verfügen, der in Bezug auf Standort und bauliche Einrichtungen sowie Organisation und Führung den Grundsätzen der Seuchenhygiene genügt (Ausnahme: Viehanlieferung ausschliesslich direkt an die Schlachtanlage).
Welche Ausbildung ist notwendig?
Besuchen Sie einen Einführungskurs für Viehhändler bei einer vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannten Organisation. Nach erfolgreicher Teilnahme am Kurs erhält das ALKVW eine Mitteilung.
Ausstellung Patent
Das Patent wird für die Dauer von 3 Jahren ausgestellt. Danach muss der Patentinhaber bei gegebenem Interesse für weitere 3 Jahre um Verlängerung ansuchen.
Voraussetzungen zur Verlängerung
- Patentinhaber muss innerhalb der 3-jährigen Gültigkeitsdauer des Patentes einen anerkannten Fortbildungskurs erfolgreich abgeschlossen haben.
- Es liegen keine schwerwiegende Missachtungen von Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung vor.
Wer gewerbsmässig Tiere züchtet, betreut, mit Tieren handelt oder spezielle Pflegehandlungen anbietet, braucht eine Bewilligung. Für einige Tätigkeiten ist eine spezielle Ausbildung nötig.
Was bedeutet «gewerbsmässig»?
Sobald man für eine Tätigkeit Geld oder auch andere Gegenleistungen erhält, gilt sie als gewerbsmässig. Auch wenn man damit keinen Gewinn erzielt, sondern nur die Unkosten deckt.
Was ist bewilligungspflichtig?
- Führen eines Tierheims mit mehr als 5 Pflegeplätzen
- Anbieten eines Tierbetreuungsdienstes für mehr als 5 Tiere
- gewerbsmässige Haltung und Zucht von Heimtieren und Nutzhunden
- Zucht/Abgabe (Handel) ab einer gewissen Anzahl Tieren pro Jahr gemäss Art. 101 TSchVO
- gewerbsmässige Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Pferde, ohne über eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. a TSchV zu verfügen.
Notwendige Ausbildung
Die Fachinformationen des BLV geben Auskunft über die notwendigen Ausbildungen und die anerkannten Organisationen
Anmerkung: In Tierheimen mit max. 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 5 Tieren genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügt.
Bewilligungserteilung
Das Gesuch um Bewilligung muss mit den geforderten Nachweisen beim ALKVW eingereicht werden.
Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen, Tiere nicht entweichen können und die personellen Anforderungen nach der Tierschutzverordnung erfüllt sind.
Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn keine Alternativen zur Verfügung stehen. Für die Haltung der Versuchstiere gelten ebenso strenge Regeln wie für die Aus- und Weiterbildung der Forschenden, welche mit Tieren arbeiten.
Der Bereich Tierversuche ist im Tierschutzgesetz besonders strikt geregelt: Jeder einzelne beantragte Tierversuch wird von einer kantonalen Tierversuchskommission begutachtet. Die Forschenden müssen aufzeigen, dass der Nutzen für die Gesellschaft grösser ist als das Leiden der Tiere. Übersicht Tierversuche Schweiz
Wer folgende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Tierversuchen durchführen will, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. BLV-Antrag und Bewilligung
- Haltung, Zucht oder Handel mit Versuchstieren: Bitte füllen Sie das Bewilligungsgesuch aus und reichen es ein.
- Durchführen von Tierversuchen - Bitte um Kontaktnahme mit den angegebenen Ansprechpersonen
Das Verwenden lebender Tiere zur Werbung ist bewilligungspflichtig. Mit der Bewilligung soll sichergestellt werden, dass Tiere vor Überforderung und unzumutbaren Belastungen geschützt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen zur Bewilligungserteilung erfüllt sein:
- Die Unterbringung während des Werbeanlasses sowie zwischen den Einsätzen der Tiere ist tierschutzkonform.
- Die für die Tierbetreuung verantwortliche Person erfüllt die Ausbildungsanforderungen erfüllen.
- Der Transport muss tierschutzkonform sein.
Links
Formulare
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Antrag auf Ausstellung Viehhandelspatent
Externer Link
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Bewilligungsgesuch - Gewerbsmässige Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
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Bewilligungsgesuch - Gewerbsmässiger Handel und Werbung mit Tieren
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Bewilligungsgesuch - Haltung, Zucht von Versuchstieren und Handel mit ihnen
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Bewilligungsgesuch für das Halten von Wildtieren
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Ansprechpersonen
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Meike Junkers [email protected] +423 236 7321