Ausschluss Auftragsbestimmungen

Die Ausschluss Auftragsbestimmungen sind in den Artikeln 35b und 37 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. in den Artikeln 47 und 50 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren definiert. Von der Offertprüfung ausgeschlossen werden:

  • Offerten, denen wettbewerbswidrige Absprachen, insbesondere Preisabsprachen, zugrunde liegen;
  • Offerten, die den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen nicht entsprechen;
  • Offerten, die falsche oder irreführende Angaben enthalten;
  • Offerten nicht eingabeberechtigter Offertsteller;
  • Offerten, die verspätet eingereicht worden sind;
  • Offerten von Offertstellern, die nach Art. 35b ausgeschlossen worden sind;
  • Unvollständige Offerten nach Massgabe des Prinzips der Verhältnismässigkeit.

Im Weiteren werden Bewerber und Offertsteller vom weiteren Verfahren ausgeschlossen wenn:

  • ihnen die Eignung für die Ausführung des öffentlichen Auftrages fehlt oder wenn diese nicht nachgewiesen wird;
  • über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
  • sie sich in Liquidation befinden oder ihre berufliche Tätigkeit eingestellt haben;
  • der Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte verfügt, dass sie mit den anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen haben, die den Wettbewerb verzerren;
  • sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Integrität in Frage stellt und die von den Auftraggebern nachweislich festgestellt wurde;
  • sie sich bei Auskünften zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht haben, solche Auskünfte nicht erteilt haben oder nicht in der Lage sind, die nach Abs. 6b erforderlichen zusätzlichen Unterlagen einzureichen;​
  • sie ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nicht erfüllt haben;
  • sie ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben;
  • sie an der Vorbereitung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder  mittelbar beteiligt waren, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb gefährdet sein könnte und die daraus resultierende Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Massnahmen beseitigt werden kann; dies gilt auch für die mit ihnen verbundenen Unternehmen;
  • sie bei der Ausführung eines Auftrags gegen die in Liechtenstein geltenden Bestimmungen des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts verstossen haben;
  • ein Interessenkonflikt nicht durch andere, weniger einschneidende Massnahmen wirksam beseitigt werden kann;
  • sie bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrags erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen liessen, die die vorzeitige Beendigung des früheren Auftrags, Schadenersatz oder eine andere vergleichbare Sanktion zur Folge hatten;
  • sie versucht haben, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Wiese zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die sie unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen können, oder fahrlässig irreführende Informationen zu übermitteln, die die Entscheidung über Ausschluss, Auswahl oder Zuschlag erheblich beeinflussen kann.

Des Weiteren sind Bewerber und Offertsteller von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschliessen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass ein Bewerber oder Offertsteller aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:

  • Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a StGB);
  • Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (§§ 304 und 309 StGB);
  • Betrug (§ 146 ff. StGB);
  • Untreue (§ 153 StGB);
  • Förderungsmissbrauch (§ 153a StGB);
  • Geldwäscherei (§ 165 StGB);
  • terroristische Straftat, Terrorismusfinanzierung (§§278b bis 278f StGB);
  • Menschenhandel (§ 104a StGB).

Von diesem Ausschluss aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen. Der Auftraggeber kann die nach seinem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage der Bewerber und Offertsteller bei den zuständigen Behörden einholen, wenn er Bedenken in Bezug auf ihre persönliche Lage hat.

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