Mobiler Landfunk (Betriebsfunk)

Der (nicht öffentliche) Betriebsfunk (oder auch Private Mobile Radio, PMR) ist eine Unterkategorie des mobilen Landfunks und dient der innerbetrieblichen Sprach- und Datenübertragung innerhalb eines regionalen Einsatzgebietes. Insbesondere Handels-, Handwerks- und Gewerbeunternehmen, Landwirtschaftsunternehmen, Dienstleistungsunternehmen, Blaulichtorganisationen oder auch Vereine und Verbände nutzen häufig diese Möglichkeit der internen Kommunikation.

Funknetze des mobilen Landfunks bestehen in der Regel aus einer oder mehreren ortsfesten und/oder mobilen Landfunkstellen.

Folgende Frequenzbereiche stehen den Nutzern für den analogen und digitalen Betriebsfunk zur Verfügung:

  • 68 – 87.5 MHz
  • 146 –174 MHz
  • 406.2 – 428 MHz
  • 440 – 470 MHz

Um den hohen Anforderungen an die Verfügbarkeit und Qualität der Übertragungswege gerecht zu werden und eine effiziente sowie störungsfreie Frequenznutzung im Fürstentum Liechtenstein zu gewährleisten, werden individuelle Frequenznutzungsrechte an die Nutzer mittels Zuteilungsverfügung vergeben. Im sog. «Netzbeschrieb» werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen (z.B. Frequenz, Leistung, Einsatzgebiet) festgelegt. Die eingesetzten Anlagen müssen den technischen Vorschriften entsprechen.

Frequenznutzungsrechte sind vorab beim Amt für Kommunikation (AK) zu beantragen. Für die Zuteilung sind einmalig Gebühren und sowie jährliche Frequenznutzungs- und Verwaltungsgebühren zu entrichten. 

Es gilt zu beachten, dass die Bestimmung der jeweiligen Frequenzen mit der Schweiz und Österreich koordiniert und der diesbzgl. Fristenlauf berücksichtigt werden muss. Von der Beantragung bis zur Frequenzzuteilung ist daher mit einer Dauer von ca. 6 - 8 Wochen zu rechnen.  

Die gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften für den mobilen Landfunk («Betriebsfunk») finden sich im Gesetz über die elektronische Kommunikation (KomG), der Verordnung über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV), sowie der Verordnung über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-GebV).

Hier finden sie das Antragsformular für Mobilen Landfunk ( "Betriebsfunk") gem. Art. 33 Abs. 1 KomG.

 

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