Religionsunterricht

Religionsunterricht an den Pflichtschulen in Liechtenstein

In Liechtenstein ist die römisch-katholische Kirche Landeskirche und der Staat verpflichtet sich zu einer religiös-sittlichen Bildung (Verfassung Art. 15). Zugleich gewährt er aber jedermann Glaubens- und Gewissensfreiheit (Verfassung Art. 37).

Für den Religionsunterricht an der Primarschule bedeutet dies, dass alle Kinder, die bei der Einschreibung als katholisch oder evangelisch gemeldet werden, den katholischen bzw. evangelischen Religionsunterricht besuchen. Die Inhalte des konfessionellen Religionsunterrichts werden von den jeweiligen Kirchen verantwortet, die auch die Lehrkräfte für den Unterricht stellen.

Aufgrund der Glaubens- und Gewissensfreiheit ist eine Abmeldung vom konfessionellen Unterricht möglich. Diese ist an die Schulleitung zu richten. Alle Kinder der Primarschule, die nicht den katholischen oder evangelischen Religionsunterricht besuchen, werden ab dem Schuljahr 2019/20 in «Ethik und Religionen» (Teil des Fachs Natur, Mensch, Gesellschaft) von einer Lehrperson der Primarschule unterrichtet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Kinder die entsprechenden Kompetenzen des neuen Lehrplans LiLe erwerben. Diese Kompetenzen sind auch in den neuen Lehrplänen für den konfessionellen Religionsunterricht integriert. Auf Wunsch der Eltern und im Einvernehmen mit den Kirchen bzw. Religionslehrpersonen können z.B. konfessionslose Kinder auch den konfessionellen Religionsunterricht besuchen.

Für die Sekundarschule hat die Regierung mit dem Erzbistum Vaduz 2003 eine Vereinbarung geschlossen. Eltern und Kinder haben die Möglichkeit zwischen dem Fach „Ethik und Religionen“ und einem konfessionellen Religionsunterricht (katholisch oder evangelisch) zu wählen. Die Wahl wird im Rahmen des Übertrittsverfahrens in der 5. Klasse Primarschule erhoben. Ein Kurs in „Ethik und Religionen “ bzw. im konfessionellen Religionsunterricht kommt dann zustande, wenn mindestens sechs (1 Lektion) bzw. mindestens acht (2 Lektionen) Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemeldet sind. (Siehe Art. 6 Abs. 1 bzw. Anhang 1 der Schulorganisationsverordnung, gültig ab 1. August 2013.) Die Wahl gilt für ein Schuljahr, d.h. ein Kind kann auf Anfrage der Eltern hin für das jeweils nächste Schuljahr umgemeldet werden.

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