Zurückziehen einer Anzeige

Aufgrund der Menge der in Frage kommenden Delikte werden hier lediglich einige Beispiele angeführt.

Handelt es sich um ein Offizialdelikt (wie z.B. Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung, Diebstahl, Betrug, Vergewaltigung, Tierquälerei, Urkundenfälschung etc.), so ist die Staatsanwaltschaft nach Erlangen der Kenntnis über den strafbaren Sachverhalt verpflichtet, diesen zu prüfen bzw. zu verfolgen. Daher kann die Anzeige nicht mehr zurückgezogen werden.

Ausnahmen:

  • Antragsdelikte wie z.B. sexuelle Belästigung
    Diese Delikte können von der Staatsanwaltschaft nur verfolgt werden, wenn ein Antrag der verletzten oder geschädigten Person vorliegt. Dieser Antrag kann mündlich bei der Landespolizei oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft zurückgezogen werden. Hier kann die verletzte oder geschädigte Person entscheiden, ob die Tat strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht. Wird der Antrag zurückgezogen, wird das Verfahren eingestellt.
  • Ermächtigungsdelikte wie z.B. Hausfriedensbruch
    Für die Verfolgung dieser Delikte benötigt die Staatsanwaltschaft die Ermächtigung der verletzten oder geschädigten Person. Auch hier kann die Ermächtigung zurückgezogen werden.