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Gründung & Führung
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
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Handelsregister (HR)
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Eintragungen
- Anstalt
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- Besondere Rechtsformen
- Europäische Gesellschaft
- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
- Genossenschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Kollektiv- bzw. Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Registriertes Treuunternehmen
- Stiftung
- Treuhandverhältnis
- Verein
- Zweigniederlassung
- Firmen- bzw. Namensabklärung
- Firmenindex / Handelsregisterauszug
- Hinterlegung im Handelsregister
- Öffentliche Beurkundung
- Öffentlichkeit des Registers
- Online Gründung einer GmbH
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Eintragungen
- Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen (VwbP)
- Start-Up Szene
- Aktionärsrechte
- Auslandsgeschäft
- Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA)
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Personal
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Ausbildung von Lernenden
- Berufsbildungsverantwortliche
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- Fachkundige individuelle Begleitung FiB
- Generelle Standortbestimmung
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- Lehrvertrag
- Überbetriebliche Kurse
- Voraussetzungen für die Ausbildung von Lernenden
- Vignette für Lehrbetrieb
- Mutterschaft
- Meldepflicht
- Versicherung
- Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF/BGM)
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Ausbildung von Lernenden
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Steuern, Abgaben & Versicherung
- Direkte Steuern juristische Personen
- eTax / elektronische Steuererklärung
- Selbstanzeige
- Lohn-/Quellensteuer
- Mehrwertsteuer
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- Stempelabgaben (Emissionsabgabe, Umsatzabgabe)
- Krankenversicherung
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- Kurzarbeitsentschädigung
- Schlechtwetterentschädigung
- Personalvorsorge
- Sozialversicherungspflicht
- Tourismus (Kurtaxen/ Meldewesen)
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Sicherheit & Schutz
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Arbeitssicherheit
- Arbeiten im Nahbereich von Hochdruckleitungen
- Arbeits- und Ruhezeiten
- Arbeitsmittel
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Arbeitsplätze
- Arbeitsräume und Umgebungsfaktoren
- Arbeitssicherheit mit System
- Druckgeräte
- Gesetzliche Grundlagen
- MAK Werte
- Plangenehmigung für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Umgestaltung von Arbeitsstätten/Betriebsbewilligung
- Psychosoziale Risiken
- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
- Sonderschutzbestimmungen
- Strahlenschutz
- Bauarbeiten
- Baustellenkoordination
- Katastrophen und Notfall
- Konsumentenschutz
- Lebensmittel, Verbraucherschutz, Konsumentenschutz
- Marktüberwachung
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Arbeitssicherheit
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Finanzierung & Förderung
- Beratung zu Forschung und Innovation
- Förderung von Forschung und Innovation
- Förderinstrumente
- Grundpfandrechte
- Energie / Energiefachstelle
- Anschubfinanzierung Medienunternehmen
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Bauen, Umwelt & Immobilien
- Abfallentsorgung
- Baugesuch Umweltschutz
- Baubewilligung - eBaugesuch
- Biologische Sicherheit
- Chemikalien
- Energienutzung
- Energie / Energiefachstelle
- Gewässerschutz
- Grundverkehr
- Landwirtschaft
- Landesforstbetrieb
- Lärm
- Natur, Landschaft
- Gefahrengut, Störfälle
- Gefahrgutbeauftragter
- Strahlung
- Umweltbelastung
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Grundstück und Eigentum
- Amtliche Schätzungen
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Begründung von Stockwerkeigentum
- Dienstbarkeiten
- Grundbuchauszüge
- Grundpfandrechte
- Kauf
- Tausch
- Schenkung
- Parzellenteilungen und -vereinigungen
- Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte
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Amtliche Vermessung (AV)
- Beteiligte Stellen
- Verfahren der Amtlichen Vermessung
- Nachführung/ Mutationen
- Nachführungsgeometer
- Ebenenmodell der Amtlichen Vermessung
- Detaillierungsgrad
- Rechtsgrundlagen/Instruktionen
- Amtliche Vermessungsschnittstelle
- Bezugsrahmenwechsel auf LV95
- Datenausgabe
- Richtlinien und Dokumente Amtliche Verrmessung
- Geodatenportal
- Bauen in Gefahrenzonen
- Erdebengerechtes Bauen
- Materielle & immaterielle Güter
- Register & Kataster
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Warenverkehr & Dienstleistungen
- Import und Export von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und Produkten tierischen Ursprungs
- Exportunterstützung für KMU
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
- Meldepflichten
- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Schweizer Unternehmens- identifikationsnummer (UID)
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
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Berichtspflichten & Bewilligungen
- Aufenthalt, Migration und Integration
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Marktüberwachung
- Tourismus (Kurtaxen/ Meldewesen)
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Unternehmen übergeben & auflösen
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Branchen, Berufe & Verbände
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Gesundheitsberufe / Heilmittel
- Apotheker
- Arzt
- Augenoptiker
- Chiropraktor
- Dentalhygieniker
- Drogist
- Ergotherapeut
- Ernährungsberater
- Hebamme
- Labormedizinischer Diagnostiker
- Logopäde
- Medizinischer Masseur
- Naturheilpraktiker
- Osteopath
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann
- Physiotherapeut
- Psychologe
- Psychotherapeut
- Zahnarzt
- Ärzte Gesellschaften
- Gesundheitsberufe Gesellschaften
- Rechtsbehelfe/Rechtsmittel
- Vorübergehende oder gelegentliche grenzüberschreitende Berufsausübung in Liechtenstein
- Heilmittel
- Arzneimittel
- Betäubungsmittel
- Medizinprodukte / In Vitro Diagnostika
- Blut und Blutprodukte
- Gewebe und Zellen
- Strahlenschutz
- Elektronisches Gesundheitsdossier
- Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe
- Meldung von Vorfällen mit Hunden
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Tierhaltung und Tierbetreuung
- Bewilligungspflichtige Tätigkeiten bei Tieren
- Bewilligungspflichtige Haltung von Tieren
- Registrierung von Tieren und Tierhaltungen
- Nutztiere und Pferde
- Korrekter Umgang mit Tieren, Tierschutz
- Tiergesundheit und Tierseuchen
- Tiertransporte
- Tierschutzmeldung an das ALKVW
- Notschlachtung
- Entsorgung Tierkörper
- Tierschutzbeauftragter
- Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge
- Branchenverbände & Institutionen
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Gesundheitsberufe / Heilmittel
Anforderungen und Pflichten / Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Jeder Betrieb, der mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgeht, untersteht der Lebensmittelgesetzgebung. Folgende Tätigkeiten gehören zum Umgang mit Lebensmitteln: Herstellung, Behandlung, Verarbeitung, Lagerung, Transport, Ein- und Ausfuhr und Abgabe.
Lebensmittel
Einige allgemeine Anforderungen an Lebensmittel:
Für jeden Lebensmittel- und jeden Gebrauchsgegenständebetrieb ist eine verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese natürliche Person trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände und muss über entsprechende Fachkenntnis verfügen.
Das Lebensmittelgesetz verpflichtet jeden, der im Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebereich tätig ist, zur Selbstkontrolle. Betriebe müssen dafür sorgen, dass gesetzliche Anforderungen auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Es dürfen nur Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die der Lebensmittelgesetzgebung entsprechend.
Die Einhaltung der Selbstkontrolle muss gegenüber dem ALKVW nachgewiesen werden können. Die Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 75 Abs. a LGV) für Lebensmittelbetriebe beinhaltet insbesondere
- die Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis
- Anwendung eines Systems zur Gefahrenanalyse
- Probenahme und Analyse
- Rückverfolgbarkeit
- Rücknahme und Rückruf
- Dokumentation
Die amtliche Lebensmittelkontrolle entbindet die Verantwortlichen nicht von ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle. Sie dient vielmehr dazu, Schwächen der Selbstkontrolle aufzudecken und Verbesserungsansätze aufzuzeigen.
Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Verpackungen, Werbung und Informationen müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht täuschend sein. Art. 12 LGV
Die gute Verfahrenspraxis, welche die gute Hygiene- und Herstellungspraxis umfasst, soll gewährleisten, dass nur Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die der Gesetzgebung entsprechen und sicher sind.
Branchen und Verbände können Leitlinien zur guten Verfahrenspraxis erstellen und dem BLV zur Genehmigung vorlegen.
Wer vorverpackte Lebensmittel an Konsumenten abgibt, muss sicherstellen, dass alle obligatorischen Angaben auf der Verpackung zu finden sind. Das gilt auch für alle Lebensmittel, die im Internet angeboten werden. Auch für Lebensmittel, die im Offenverkauf abgegeben werden, sind Kennzeichnungspflichten einzuhalten. Kennzeichnung
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in der Verordnung des EDI (LIV Anhang 14) vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
Sie müssen sich auf die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen oder auf die psychischen oder Verhaltensfunktionen oder auf die schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder auf ein verringertes Hungergefühl, ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme beziehen.
Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 der LIV aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung.
Gebrauchsgegenstände
Das Lebensmittelgesetz verpflichtet jeden, der im Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebereich tätig ist, zur Selbstkontrolle. Betriebe müssen dafür sorgen, dass gesetzliche Anforderungen auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Es dürfen nur Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden, die der Lebensmittelgesetzgebung entsprechend.
Die Einhaltung der Selbstkontrolle muss gegenüber dem ALKVW nachgewiesen werden können.
Die Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 75 Abs. b LGV) für Gebrauchsgegenständebetriebe beinhaltet insbesondere:
- Prüfung der Sicherheit der Gebrauchsgegenstände
- gute Herstellungspraxis bei Bedarfsgegenständen und Kosmetika
- Probenahme und Analyse
- Rückverfolgbarkeit - bei Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Spielzeug
- Rücknahme und Rückruf
- Dokumentation
Die amtliche Lebensmittelkontrolle entbindet die Verantwortlichen nicht von ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle. Sie dient vielmehr dazu, Schwächen der Selbstkontrolle aufzudecken und Verbesserungsansätze aufzuzeigen.
Die gute Herstellungspraxis stellt sicher, dass die Gebrauchsgegenstände in konsistenter Weise hergestellt und geprüft werden, damit sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Zur guten Herstellungspraxis wird auf Branchenvorgaben und Normen verwiesen.
Gebrauchsgegenstände müssen mit den grundsätzlichen Kennzeichnungselementen wie z.B. Name und Adresse Hersteller, Chargennummer, Zusammensetzung, Gebrauchs- und Warnhinweise, etc. versehen sein. Kennzeichnung
Generell gilt, dass die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Gebrauchsgegenstände die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen dürfen.
Gebrauchsgegenstände dürfen nicht als Heilmittel angepriesen werden.
Spezifische Anforderungen und Informationen
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände müssen bei folgenden Produkten zusätzliche Anforderungen eingehalten werden.
Die Konformitätsarbeit ist ein wesentliches Element der Selbstkontrolle von FCM. Es geht darum, zu belegen, dass die verwendeten FCM allen lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Bei den spezifizierten Anwendungsbedingungen dürfen sie Stoffe an Lebensmittel nur in Mengen abgeben, welche gesundheitlich unbedenklich und technisch unvermeidbar sind. BLV-Informationen
Die Bedarfsgegenständeverordnung regelt, welche Materialien verwendet werden dürfen.
Für jedes kosmetische Mittel, das in Verkehr gebracht wird, muss eine Produktinformationsdatei vorliegen.
Die Datei muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- einen von einer qualifizierten Fachperson ausgestellten Sicherheitsbericht;
- eine Beschreibung der Herstellungsmethode und eine Erklärung zur Einhaltung der guten Herstellungspraxis (GHP oder Good Manufacturing Practice, GMP).
Tätowierfarben (Tattoo) und Farben für Permanent-Make-up dürfen die Gesundheit der Kosumenten nicht gefährden. Sicherheitskriterien (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt Art. 5) zu den Farben und Anforderungen an die Betriebe finden sich in der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt. BLV-Informationen
Das ALKVW hat folgende Norm und Richtlinie als anerkannte Regeln der Technik definiert (Rechtsgrundlage Art. 4 Bst. u) der Lebensmittelkontrollverordnung (LR 817.011):
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„Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern“ - Anforderungen und ergänzende Bestimmungen für Bau und Betrieb, SN 546 385/9, Ausgabe 2023; Herausgeber: Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, 8027 Zürich
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Richtlinie für Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Freibädern mit biologischer Wasseraufbereitung (Schwimm- und Badeteiche), FLL, Ausgabe 2011; Herausgeber: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., 53115 Bonn
In jedem öffentlich zugänglichen Bad muss mindestens eine Person verfügbar sein, die über eine Fachbewilligung nach der Verordnung des EDI vom 28. Juni 20057 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern verfügt. igba aqua suisse
Aufgrund des stetigen Anstiegs der Fälle von Legionärskrankheit hat das BLV verschiedene Massnahmen ergriffen und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Empfehlungen ausgearbeitet. Diese richten sich unter anderem auch an die Sanitärbranche und Hauseigentümer und soll zur Reduktion von Legionellose-Fällen beitragen.
Legionellen und Legionellose - BAG/BLV-EmpfehlungenSVGW-Methode zur Untersuchung von Gebäude und Trinkwasserinstallationen auf LegionellenForschungsprojekt Legionellen LeCo
Links
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Richtlinie gute Arbeitspraxis Tätowieren, Permanent-Make-up, Piercen und verwandte Praktiken
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Merkblätter: Selbstkontrolle Lebensmittel, Handel und Gebrauchsgegenstände
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Merkblatt: Direktvermarktung und Gästebewirtung
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Lebensmittel tierischer Herkunft aus Sömmerungsbetrieben - 2023
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Informationsschreiben BLV
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Kriterien für die Abgrenzung zwischen Medikamenten, Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
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Stofflisten - Einstufungshllfen
Externer Link
Onlineschalter
Gelegenheitswirtschaften FAQsGesetze
LebensmittelgesetzAnsprechpersonen
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Dr.med.vet. Wolfgang Burtscher Wolfgang.Burtscher@llv.li +423 236 7315
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Markus Gstöhl Markus.Gstoehl@llv.li +423 236 7314
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Susanne Meier Susanne.Meier@llv.li +423 236 7327
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Yvonne Spano-Wellenzohn Yvonne.Spano-Wellenzohn@llv.li +423 236 7326
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Markus Vallaster Markus.Vallaster@llv.li +423 236 7317