Anforderungen und Pflichten / Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Jeder Betrieb, der mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgeht, untersteht der Lebensmittelgesetzgebung. Folgende Tätigkeiten gehören zum Umgang mit Lebensmitteln: Herstellung, Behandlung, Verarbeitung, Lagerung, Transport, Ein- und Ausfuhr und Abgabe.
Lebensmittel
Einige allgemeine Anforderungen an Lebensmittel:
Für jeden Lebensmittel- und jeden Gebrauchsgegenständebetrieb ist eine verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese natürliche Person trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände und muss über entsprechende Fachkenntnis verfügen.
Das Lebensmittelgesetz verpflichtet jeden, der im Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebereich tätig ist, zur Selbstkontrolle. Betriebe müssen dafür sorgen, dass gesetzliche Anforderungen auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Es dürfen nur Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die der Lebensmittelgesetzgebung entsprechend.
Die Einhaltung der Selbstkontrolle muss gegenüber dem ALKVW nachgewiesen werden können. Die Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 75 Abs. a LGV) für Lebensmittelbetriebe beinhaltet insbesondere
- die Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis
- Anwendung eines Systems zur Gefahrenanalyse
- Probenahme und Analyse
- Rückverfolgbarkeit
- Rücknahme und Rückruf
- Dokumentation
Die amtliche Lebensmittelkontrolle entbindet die Verantwortlichen nicht von ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle. Sie dient vielmehr dazu, Schwächen der Selbstkontrolle aufzudecken und Verbesserungsansätze aufzuzeigen.
Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Verpackungen, Werbung und Informationen müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht täuschend sein. Art. 12 LGV
Die gute Verfahrenspraxis, welche die gute Hygiene- und Herstellungspraxis umfasst, soll gewährleisten, dass nur Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die der Gesetzgebung entsprechen und sicher sind.
Branchen und Verbände können Leitlinien zur guten Verfahrenspraxis erstellen und dem BLV zur Genehmigung vorlegen.
Wer vorverpackte Lebensmittel an Konsumenten abgibt, muss sicherstellen, dass alle obligatorischen Angaben auf der Verpackung zu finden sind. Das gilt auch für alle Lebensmittel, die im Internet angeboten werden. Auch für Lebensmittel, die im Offenverkauf abgegeben werden, sind Kennzeichnungspflichten einzuhalten. Kennzeichnung
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in der Verordnung des EDI (LIV Anhang 14) vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
Sie müssen sich auf die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen oder auf die psychischen oder Verhaltensfunktionen oder auf die schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder auf ein verringertes Hungergefühl, ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme beziehen.
Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht in Anhang 14 der LIV aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung.
Gebrauchsgegenstände
Das Lebensmittelgesetz verpflichtet jeden, der im Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebereich tätig ist, zur Selbstkontrolle. Betriebe müssen dafür sorgen, dass gesetzliche Anforderungen auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Es dürfen nur Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden, die der Lebensmittelgesetzgebung entsprechend.
Die Einhaltung der Selbstkontrolle muss gegenüber dem ALKVW nachgewiesen werden können.
Die Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 75 Abs. b LGV) für Gebrauchsgegenständebetriebe beinhaltet insbesondere:
- Prüfung der Sicherheit der Gebrauchsgegenstände
- gute Herstellungspraxis bei Bedarfsgegenständen und Kosmetika
- Probenahme und Analyse
- Rückverfolgbarkeit - bei Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Spielzeug
- Rücknahme und Rückruf
- Dokumentation
Die amtliche Lebensmittelkontrolle entbindet die Verantwortlichen nicht von ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle. Sie dient vielmehr dazu, Schwächen der Selbstkontrolle aufzudecken und Verbesserungsansätze aufzuzeigen.
Die gute Herstellungspraxis stellt sicher, dass die Gebrauchsgegenstände in konsistenter Weise hergestellt und geprüft werden, damit sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Zur guten Herstellungspraxis wird auf Branchenvorgaben und Normen verwiesen.
Gebrauchsgegenstände müssen mit den grundsätzlichen Kennzeichnungselementen wie z.B. Name und Adresse Hersteller, Chargennummer, Zusammensetzung, Gebrauchs- und Warnhinweise, etc. versehen sein. Kennzeichnung
Generell gilt, dass die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Gebrauchsgegenstände die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen dürfen.
Gebrauchsgegenstände dürfen nicht als Heilmittel angepriesen werden.
Spezifische Anforderungen und Informationen
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände müssen bei folgenden Produkten zusätzliche Anforderungen eingehalten werden.
Die Konformitätsarbeit ist ein wesentliches Element der Selbstkontrolle von FCM. Es geht darum, zu belegen, dass die verwendeten FCM allen lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Bei den spezifizierten Anwendungsbedingungen dürfen sie Stoffe an Lebensmittel nur in Mengen abgeben, welche gesundheitlich unbedenklich und technisch unvermeidbar sind. BLV-Informationen
Die Bedarfsgegenständeverordnung regelt, welche Materialien verwendet werden dürfen.
Für jedes kosmetische Mittel, das in Verkehr gebracht wird, muss eine Produktinformationsdatei vorliegen.
Die Datei muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- einen von einer qualifizierten Fachperson ausgestellten Sicherheitsbericht;
- eine Beschreibung der Herstellungsmethode und eine Erklärung zur Einhaltung der guten Herstellungspraxis (GHP oder Good Manufacturing Practice, GMP).
Tätowierfarben (Tattoo) und Farben für Permanent-Make-up dürfen die Gesundheit der Kosumenten nicht gefährden. Sicherheitskriterien (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt Art. 5) zu den Farben und Anforderungen an die Betriebe finden sich in der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt. BLV-Informationen
Das ALKVW hat folgende Norm und Richtlinie als anerkannte Regeln der Technik definiert (Rechtsgrundlage Art. 4 Bst. u) der Lebensmittelkontrollverordnung (LR 817.011):
-
„Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern“ - Anforderungen und ergänzende Bestimmungen für Bau und Betrieb, SN 546 385/9, Ausgabe 2023; Herausgeber: Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, 8027 Zürich
-
Richtlinie für Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Freibädern mit biologischer Wasseraufbereitung (Schwimm- und Badeteiche), FLL, Ausgabe 2011; Herausgeber: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., 53115 Bonn
In jedem öffentlich zugänglichen Bad muss mindestens eine Person verfügbar sein, die über eine Fachbewilligung nach der Verordnung des EDI vom 28. Juni 20057 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern verfügt. igba aqua suisse
Aufgrund des stetigen Anstiegs der Fälle von Legionärskrankheit hat das BLV verschiedene Massnahmen ergriffen und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Empfehlungen ausgearbeitet. Diese richten sich unter anderem auch an die Sanitärbranche und Hauseigentümer und soll zur Reduktion von Legionellose-Fällen beitragen.
Legionellen und Legionellose - BAG/BLV-EmpfehlungenSVGW-Methode zur Untersuchung von Gebäude und Trinkwasserinstallationen auf LegionellenForschungsprojekt Legionellen LeCo
Links
-
Richtlinie gute Arbeitspraxis Tätowieren, Permanent-Make-up, Piercen und verwandte Praktiken
Externer Link
-
Merkblätter: Selbstkontrolle Lebensmittel, Handel und Gebrauchsgegenstände
Externer Link
-
Merkblatt: Direktvermarktung und Gästebewirtung
Externer Link
-
Lebensmittel tierischer Herkunft aus Sömmerungsbetrieben - 2023
Externer Link
-
Informationsschreiben BLV
Externer Link
-
Kriterien für die Abgrenzung zwischen Medikamenten, Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
Externer Link
-
Stofflisten - Einstufungshllfen
Externer Link
Onlineschalter
Gelegenheitswirtschaften FAQsGesetze
LebensmittelgesetzAnsprechpersonen
-
Dr.med.vet. Wolfgang Burtscher [email protected] +423 236 7315
-
Markus Gstöhl [email protected] +423 236 7314
-
Susanne Meier [email protected] +423 236 7327
-
Yvonne Spano-Wellenzohn [email protected] +423 236 7326
-
Markus Vallaster [email protected] +423 236 7317