Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter

Alle Anforderungen für nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter (VDA) sind auch von qualifizierten VDA zu erfüllen. Darüber hinaus bestehen besondere Anforderungen für qualifizierte VDA.

Allgemeine Anforderungen an qualifizierte VDA sind in Art. 24 eIDAS-VO festgelegt. Besondere Anforderungen für bestimmte Arten qualifizierter Vertrauensdienste sind in Art. 25 bis 45 eIDAS-VO sowie in den Art. 3ff SigVV festgelegt.

Gemäss Art. 21 eIDAS-VO hat ein VDA die Absicht, die Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste aufzunehmen, der Aufsichtsstelle mitzuteilen und dabei einen von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Konformitätsbewertungsbericht vorzulegen. Prinzipiell kann jeder VDA selbst entscheiden, welche akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle er beauftragt. Die Aufsichtsstelle kann jedoch auch selbst eine Überprüfung vornehmen oder auf Kosten des VDA eine Konformitätsbewertungsstelle mit der Durchführung einer Konformitätsbewertung beauftragen – insbesondere dann, wenn der vom VDA vorgelegte Konformitätsbewertungsbericht die Erfüllung der Anforderungen nur unzureichend darlegt.

Eine von der Europäischen Kommission veröffentlichte informelle Liste umfasst Konformitätsbewertungsstellen für Vertrauensdienste, bei denen qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung ausgestellt werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass über den Akkreditierungsstatus einer Konformitätsbewertungsstelle nur die Akkreditierungsstelle jenes Mitgliedstaats kompetent Auskunft erteilen kann, in dem die Konformitätsbewertungsstelle ihren Sitz hat. Eine Liste der nationalen Akkreditierungsstellen ist auf der Website der European co-operation for Accreditation (EA) veröffentlicht.

Hinweis: Anbietern, die qualifizierte Vertrauensdienste in und/oder aus Liechtenstein anbieten wollen, wird empfohlen, das AK aufgrund der hohen Anforderungen an diese Dienste möglichst frühzeitig zu kontaktieren.

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