Vermögensverwalter/innen
1. Anwendungsbereich
Die Art. 367h bis 367l PGR gelten für in Liechtenstein zugelassene Vermögensverwalter/innen, die im Namen von Anlegern und Anlegerinnen in Aktien investieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden. Es sind dabei sämtliche geregelte Märkte umfasst, unabhängig davon, ob sie in einem EWR-Mitgliedstaat gelegen sind oder nicht.
Vermögensverwalter/innen sind
- Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz (VVG), die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Anleger erbringen;
- Verwalter/innen alternativer Investmentfonds (AIFM) nach dem Gesetz über die Verwalter/innen alternativer Investmentfonds (AIFMG), sofern keine Ausnahme gilt;
- Verwaltungsgesellschaften nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG); sowie
- nach dem UCITSG zugelassene Investmentgesellschaften, sofern sie keine für ihre Verwaltung zugelassene Verwaltungsgesellschaft ernannt haben.
2. Pflichten der Vermögensverwalter/innen
Ausarbeitung und Bekanntmachung einer Mitwirkungspolitik
Vermögensverwalter/innen haben eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten und zu veröffentlichen, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre und Aktionärinnen in ihre Anlagestrategie integrieren. Die Mitwirkungspolitik hat den gesetzlich vorgesehenen Inhalt nach Art. 367h Abs. 1 PGR zu enthalten.
Zudem ist jährlich bekannt zu machen, wie die Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde einschliesslich einer allgemeinen Beschreibung des Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und der Rückgriff auf Dienste von Stimmrechtsberatern und Stimmrechtsberaterinnen.
Ausserdem haben Vermögensverwalter/innen ihr Abstimmungsverhalten in Generalversammlungen von Gesellschaften zu veröffentlichen, an denen sie Aktien halten, sofern es sich nicht aufgrund ihres Gegenstandes oder des Umfangs der Beteiligung um eine unbedeutende Abstimmung handelt.
Erfüllen Vermögensverwalter/innen die genannten Vorgaben nicht, haben sie zu erklären, warum sie dies nicht tun («comply or explain»)
Die Informationen über die Mitwirkungspolitik sind auf der Internetseite der Vermögensverwalter/innen zur Verfügung zu stellen.
Transparenz bei Vermögensverwaltern und Vermögensverwalterinnen
Vermögensverwalter/innen haben gegenüber institutionellen Anlegern und institutionellen Anlegerinnen, mit denen eine Vereinbarung abgeschlossen wurde, nach welcher der/die Vermögensverwalter/in im Namen des institutionellen Anlegers oder der institutionellen Anlegerin investiert, offenzulegen, wie die Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung im Einklang steht und zur mittel- und langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers oder der institutionellen Anlegerin beiträgt sowie Angaben über die in Art. 367k Abs. 1 und 2 PGR angeführten Inhalte enthält.
Die Offenlegungspflicht entfällt, wenn die Informationen bereits öffentlich zugänglich sind.
3. Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten der Vermögensverwalter/innen
Der/die Wirtschaftsprüfer/in oder die Revisionsstelle des Vermögensverwalters oder der Vermögensverwalterin prüft im Rahmen der jährlichen gesetzlichen Prüfungs- bzw. Reviewpflichten, ob die Pflichten vom Vermögensverwalter oder der Vermögensverwalterin eingehalten wurden und bestätigt dies mittels eines Prüfungsberichts. Stellt der/die Wirtschaftsprüfer/in oder die Revisionsstelle im Rahmen der Prüfung Mängel fest, wird der Bericht dem Amt für Justiz übermittelt.
Die Einhaltung der Pflichten ist von der zu prüfenden Gesellschaft gegenüber dem/der Wirtschaftsprüfer/in oder der Revisionsstelle mittels des vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellten Formulars zu erklären. Das Formular kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Gesetze
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte
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Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Bankengesetzes
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Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
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Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre
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Verordnung vom 30. November 2021 über die Abänderung der Verordnung zum Personen- und Gesellschaftsrecht
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