Im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften
1. Anwendungsbereich
Die Bestimmungen nach den Art. 367 ff. PGR gelten für im EWR börsenkotierte Aktiengesellschaften, d.h. für Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem in einem EWR-Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.
2. Pflichten der Gesellschaften
Übermittlung von Informationen an die Intermediäre
Gesellschaften haben Intermediären bestimmte Informationen zur Ausübung von Aktionärsrechten zu übermitteln (Art. 367c Abs. 1 und 2 PGR) oder ihnen mitzuteilen, dass diese Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft zu finden sind. Diese Pflicht entfällt, wenn die Gesellschaft die Informationen oder die Mitteilung bereits direkt allen ihren Aktionären und Aktionärinnen übermittelt hat.
Erstellung einer Vergütungspolitik und Vorlage an der Generalversammlung zur Abstimmung
Gesellschaften haben Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung (Vergütungspolitik) aufzustellen, welche die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern hat und erläutert, wie sie dies tut. Die Vergütungspolitik hat klar und verständlich zu sein und den gesetzlich vorgesehenen Inhalt nach Art. 367m Abs. 3 PGR zu enthalten.
Die Vergütungspolitik ist der Generalversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Dies gilt auch bei jeder wesentlichen Änderung. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter.
Die Vergütungspolitik ist nach der Abstimmung auf der Internetseite der Gesellschaft mindestens während der Dauer ihrer Gültigkeit zu veröffentlichen.
Wird die Vergütungspolitik überarbeitet, sind alle wesentlichen Änderungen zu beschreiben und zu erläutern.
Es kann nur unter aussergewöhnlichen Umständen und nur vorübergehend von der Vergütungspolitik abgewichen werden.
Vergütungsbericht und Vorlage an der Generalversammlung zur Abstimmung sowie Veröffentlichung
Gesellschaften haben zudem einen Vergütungsbericht zu erstellen, der einen umfassenden Überblick über die im Laufe des letzten Geschäftsjahres den aktuellen und ehemaligen Mitgliedern der Unternehmensleitung nach der Vergütungspolitik oder geschuldete Vergütungen bietet. Der Vergütungsbericht hat klar und verständlich zu sein und den gesetzlich vorgesehenen Inhalt nach Art. 367o Abs. 2 PGR zu enthalten.
Der Vergütungsbericht ist der Generalversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter.
Der Vergütungsbericht ist nach der Abstimmung auf der Internetseite der Gesellschaft während 10 Jahren zu veröffentlichen.
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
3. Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten der Gesellschaften
Der/die Wirtschaftsprüfer/in oder die Revisionsstelle der Gesellschaft prüft im Rahmen der jährlichen gesetzlichen Prüfungs- bzw. Reviewpflichten, ob die Pflichten von der Gesellschaft eingehalten wurden und bestätigt dies mittels eines Prüfungsberichts. Stellt der/die Wirtschaftsprüfer/in oder die Revisionsstelle im Rahmen der Prüfung Mängel fest, ist dem Amt für Justiz ein entsprechender Bericht zu übermitteln.
Die Einhaltung der Pflichten ist von der zu prüfenden Gesellschaft gegenüber dem/der Wirtschaftsprüfer/in oder der Revisionsstelle mittels des vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellten Formulars zu erklären. Das Formular kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Gesetze
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte
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Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Bankengesetzes
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Gesetz vom 7. Mai 2021 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
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Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre
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Verordnung vom 30. November 2021 über die Abänderung der Verordnung zum Personen- und Gesellschaftsrecht
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