Grundverkehr Aufsicht

Aufsichtsbehörde

Die Grundverkehrsbehörde übt die Aufsicht über Stiftungen, Anstalten ohne Mitglieder und stiftungsähnliche Treuunternehmen mit Persönlichkeit im Hinblick auf den Erwerb oder das Halten von Eigentum an im Inland gelegenen Grundstücken aus.

Zustimmung der Grundverkehrsbehörde

Soweit die Zweckbestimmung oder Begünstigtenregelung in den Dokumenten von Stiftungen, Anstalten ohne Mitglieder oder stiftungsähnlichen Treuunternehmen mit Persönlichkeit, die Grundstücke erworben haben, abgeändert oder eine solche Verbandsperson aufgelöst und liquidiert werden soll, muss vor der formalen Abänderung oder vor der Veräusserung des Grundstücks die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde eingeholt werden.

Auskunfts- und Vorlagepflicht

Die Grundverkehrsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht von Stiftungen, Anstalten ohne Mitglieder und stiftungsähnlichen Treuunternehmen sämtliche Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

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