CbC-Reporting
Beim Country‐by‐Country‐Reporting (CbC-Reporting) übermitteln berichtende Rechtsträger eines multinationalen Konzerns (Konzernumsatz grösser CHF 900 Mio.) einen länderbezogenen Bericht an ihre nationale Steuerbehörde, welche diesen wiederum an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weiterleitet.
In Liechtenstein ansässige berichtende Rechtsträger haben sich bis zum Ende der ersten Berichtssteuerperiode unaufgefordert bei der Steuerverwaltung zu registrieren. Dies kann mittels eines formlosen Schreibens an die Steuerverwaltung erfolgen:
Steuerverwaltung
Abteilung Internationales
Postfach 684
9490 Vaduz
In Liechtenstein ansässige konstitutive Rechtsträger einer im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft, die nicht substituierende Konzernobergesellschaften sind, können unter den in Art. 5 CbC-Gesetz genannten Voraussetzungen zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts in Liechtenstein verpflichtet werden (nur auf Verlangen der Steuerverwaltung erforderlich). Die Steuerverwaltung wird die Einreichung des länderbezogenen Berichts jedoch jedenfalls nur im Einklang mit der Guidance on the Implementation of Country-by-Country Reporting: BEPS Action 13 verlangen.