Änderungen ab 1. Januar 2025
Das schweizerische Parlament hat am 16. Juni 2023 eine Teilrevision des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes verabschiedet. Liechtenstein hat die geänderten Bestimmungen gestützt auf den Mehrwertsteuervertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein in sein Landesrecht übernommen und diese treten auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Anpassungen umfassen folgende Themenschwerpunkte:
Digitalisierung und Internationalisierung
Gemäss dem teilrevidierten MWSTG gelten Online-Versandhandelsplattformen ab 2025 als Leistungserbringerinnen für die über ihre Plattform abgewickelten Verkäufe und werden somit mehrwertsteuerpflichtig.
Leistungen, die nicht unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, wie beispielsweise Online-Schulungen, werden neu am Empfängerort besteuert.
Saldosteuersatzmethode
Die wichtigsten Änderungen
Sie können mehr als zwei Saldosteuersätze wählen. Massgebend bleibt weiterhin die 10%-Regel, d.h. ein neuer Saldosteuersatz ist anzuwenden, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt.
Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode müssen Sie Korrekturen vornehmen: Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels müssen Sie die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile an die Steuerverwaltung zurückzuerstatten.
Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode müssen Sie Korrekturen vornehmen: Sie können die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer geltend machen.
Einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze wurden überprüft und neu festgelegt.
Besondere Verfahren bei Exportlieferungen (Formular 1050), Anrechnung der fiktiven Vorsteuern (Formular 1055) und Margenbesteuerung (Formular 1056) fallen weg.
Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Saldosteuersatz bedürfen, müssen über das eMWST-Portal beantragt werden.
Prüfen Sie die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen
Sie finden unter dem folgenden Link sämtliche Änderungen per 1. Januar 2025:
Änderungen bei den Saldosteuersätzen per 1. Januar 2025 (PDF, 1 MB, 25.11.2024)
Ihre bisher bewilligten Saldosteuersätze werden automatisch angepasst und in Ihren Abrechnungen angezeigt. Sie müssen nichts unternehmen.
Führt Ihr Unternehmen Leistungen aus, für die ein zusätzlicher Saldosteuersatz bewilligt werden muss, beantragen Sie dies über das eMWST-Portal. Stellen Sie zudem sicher, dass die unterschiedlichen Tätigkeiten und Leistungen, aufgeteilt nach dem jeweiligen Saldosteuersatz, in der Buchhaltung separat erfasst werden.
Besonderes: Wegfall Mischbranchen und 50%-Regel
Branchen, in denen üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen SSS abzurechnen wären, konnten bisher die aufgeführten Nebentätigkeiten zum bewilligten Saldosteuersatz abrechnen, sofern die Umsätze aus Nebentätigkeiten nicht mehr als 50% des steuerbaren Gesamtumsatzes betrugen.
Neu ist für jede Tätigkeit, deren Anteil am steuerbaren Gesamtumsatz mehr als 10% beträgt, nach dem jeweiligen Saldosteuersatz abzurechnen.
Beispiel:
Eine typische Mischbranche ist das Sportgeschäft. Nebst dem Handel mit Sportartikeln und Sportkleidern (SSS 2,1 %) werden auch Sportartikel vermietet (SSS 3,0 %) sowie Ski- und Snowboardservicearbeiten (SSS 5,3 %) ausgeführt.
Bisher konnten sämtliche Umsätze zu 2,1% abgerechnet werden, sofern die Umsätze der Nebentätigkeiten nicht mehr als 50% des steuerbaren Gesamtumsatzes betragen.
Neu wird der für eine massgebenden Leistung Saldosteuersatz angewendet, sofern der Anteil dieser Leistungen mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt. Es sind mehr als zwei Saldosteuersätze möglich.
Neue Steuerausnahme für Reisebüros
Der Saldosteuersatz für «Reisebüro: reiner Retailer» fällt weg. Die Leistungen sind neu von der MWST ausgenommen und in der MWST-Abrechnung in Ziffer 230 zu deklarieren. Die Option (freiwillige Versteuerung) ist bei der Saldosteuersatzmethode nicht möglich.
Sofern Sie keine anderen steuerbaren Leistungen erbringen, prüfen Sie die Löschung aus dem MWST-Register.
Sie möchten die Abrechnungsmethode per 1. Januar 2025 wechseln?
Melden Sie dies bis zum 28. Februar 2025 über das eMWST-Portal:
Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode können die bisher nicht in Abzug gebrachten Vorsteuern auf dem Zeitwert in der ersten MWST-Abrechnung nach der Umstellung auf die effektive Abrechnungsmethode in der Ziffer 410 der MWST-Abrechnung geltend gemacht werden.
Beim Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode fallen neu Korrekturen an. Die Vorsteuern auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen sind zu belasten. Dies erfolgt in der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung via Ziffer 415 der MWST-Abrechnung.
Vereinfachungen
Heute kann die Mehrwertsteuer vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich abgerechnet werden. Neu können KMU freiwillig zusätzlich die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen und dadurch den Abrechnungsprozess effizienter gestalten. Die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der Steuerverwaltung festgesetzt, in der Regel anhand der Steuerforderung der letzten Steuerperiode.
Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber den Empfangenden ausdrücklich als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag.
Steuerreduktionen
Für Produkte der Monatshygiene gilt neu der reduzierte Steuersatz.
Neu von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind:
- die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und ihre damit zusammenhängenden Dienstleistungen (ausländische Reisebüros werden somit nicht in Liechtenstein steuerpflichtig, wenn sie Reisen in Liechtenstein organisieren);
- die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen;
- die Leistungen der koordinierten Versorgung bei Heilbehandlungen;
- das Zurverfügungstellen von Infrastruktur an Belegärzte in Ambulatorien und Tageskliniken;
- die Betreuungs- und hauswirtschaftlichen Leistungen der privaten Spitex;
- das Zurverfügungstellen von Personal durch alle nichtgewinnorientierten Organisationen;
Betrugsbekämpfung
Als Massnahme gegen Serienkonkurse wird die Steuerverwaltung ermächtigt, von Mitgliedern der geschäftsführenden Organe von juristischen Personen Sicherheiten zu verlangen, wenn sie dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörten, die innert kurzer Zeit in Konkurs gefallen sind.
Die Übertragung von Emissionsrechten ist im Bereich der Mehrwertsteuer betrugsanfällig. Daher unterliegt die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten neu der Bezugsteuer und zwar auch dann, wenn der Bezug von einem Unternehmen mit Sitz im Inland erfolgt.