Au Pair (L)
Gesetzliche Grundlage:
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bei EWR- und CH-Staatsangehörige findet Art. 17 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
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bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörige findet Art. 19 des Ausländergesetzes (AUG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung
Geltungsbereich:
Alle Staatsangehörigen die Grundkenntnisse der Deutschen Sprache haben und diese als Au-Pair vertiefen möchten.
Wichtige Informationen:
Der Aufenthalt als Au-Pair muss mindestens 6, darf jedoch längstens 12 Monate dauern. Der Mindestbruttolohn beträgt gemäss Regierungsbeschlusses vom 5. September 2006 bei einer 30-Stunden-Woche CHF 1'835.-- . Bei einer geringeren Stunden-Woche errechnet sich der Bruttolohn anteilsmässig von 1'835.--. Der Nettolohn von 700.-- CHF darf nicht unterschritten werden.
Seitens Gastfamilie:
- Die Umgangssprache in der Familie ist Deutsch und mindestens von einem Familienmitglied ist die Muttersprache Deutsch.
- Mindestens ein minderjähriges Kind muss im Haushalt leben. Enkelkinder, Neffen oder Nichten werden nicht berücksichtigt.
- Das Au-Pair ist bei einer liechtensteinischen Versicherung gegen Krankheit und Unfall zu versichern. Die Kosten hierfür trägt die Gastfamilie.
- Au-Pair Angestellte sind zu mindest der Hälfte ihrer Arbeitszeit durch einen Elternteil zu betreuen. Bei zwei erwachsenen Personen im Haushalt ist maximal eine Erwerbstätigkeit von 150% erlaubt.
- Dem Au-Pair ist Unterkunft (Einzelzimmer) sowie Verpflegung zur Verfügung zu stellen.
Seitens Au-Pair:
- Mindestalter 18 Jahre
- Höchstalter 25 Jahre, dieses darf beim Stellenantritt noch nicht erreicht sein
- Grundkenntnisse der Deutschen Sprache (bei übrigen Staatsangehörigen)
- Der Deutsch-Sprachkurs ist obligatorisch. Die Kosten trägt die Gastfamilie.
Es wird keine Au-Pair Beschäftigung zugelassen, wenn zwischen der Gastfamilie und dem Au-Pair:
- ein Verwandtschaftsverhältnis besteht; oder
- die selbe Muttersprache gesprochen wird.
Das Au-Pair darf weder als Kranken-, Alters- oder TierpflegerIn noch als Haus- oder Landwirtschaftsangestellte eingesetzt werden.
Fristen:
Das vollständige Gesuch ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Beginn als Au-Pair beim Ausländer- und Passamt einzureichen. Bei Personen die der Visumspflicht unterliegen empfehlen wir das Gesuch vier Wochen vor Stellenantritt einzureichen, damit der geplanten Einreisetermin eingehalten werden kann.
Onlineschalter
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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allgemeine Anfragen [email protected] +423 236 61 41