04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
Am 4. März 2021 erliess das AK eine Verfügung, mit der die vorläufige Frequenzzuteilungsverfügung vom 8. Januar 2018 dahingehend angepasst wurde, dass einerseits bestimmte detaillierende Nebenbestimmungen ergänzt und andererseits ein zusätzlicher Spruchpunkt eingefügt wurde. Es sollte insbesondere die Offenlegung von Informationen bzw. die Erbringung von Nachweisen betreffend die Eignung der vorläufigen Zuteilungsinhaberin als (zukünftige) Nutzungs-berechtigte sowie die effektive Realisierung des dem verfahrenseinleitenden An-trag zugrunde liegenden Satellitenprojekts sichergestellt werden.
Die VBK hat die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit ihrer Entscheidung vom 26. Mai 2021, die hier abrufbar ist, abgewiesen und die Rechtmässigkeit der Verfügung des AK bestätigt.
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser zwei Spruchpunkte der Verfügung des AK vom 4. März 2021 abgeändert, da die jeweils vorgesehene Rechtsfolge aufgrund der verstrichenen Zeit obsolet geworden war. Ansonsten wurde die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26. Mai 2021 – und damit auch die Verfügung des AK – in allen Punkten bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. Die Entscheidung des VGH ist hier abrufbar.
Die Verfügung des AK ist – mit den vom VGH vorgenommen Änderungen in den Spruchpunkten 1.1. o und 1.2 – somit rechtskräftig und kann in der vom VGH abgeänderten Version hier abgerufen werden:
20210304_AK_Trion Anpassungsverfügung gem VGH vom 4.11.2021 final_geschwärzt.pdf
Ansprechpersonen
-
Office AK [email protected]